Veröffentlicht: 21.09.2026 Aktualisiert: 23.10.2026

BEEP in der Pflege: Befugnisse, Beratungsbesuche und Dokumentation prüfen

Weniger vorgeschriebene Beratungsbesuche bedeuten nicht automatisch weniger Beratungsbedarf. Und erweiterte Befugnisse erlauben einer Einrichtung nicht, jede medizinische Aufgabe neu zu verteilen. Für Pflegeunternehmen kommt es darauf an, welche Regelung bereits gilt, welche Qualifikation erforderlich ist und wie sich die tatsächliche Nachfrage verändert.

Was sich mit dem Gesetz geändert hat

Das Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege wurde am 22. Dezember 2025 ausgefertigt. Es trat überwiegend am 1. Januar 2026 in Kraft; für einzelne Regelungen gelten andere Termine, darunter der 1. Juli 2026 und der 1. Januar 2027. Ein einheitlicher Stichtag für sämtliche Änderungen wäre deshalb irreführend.

Die Reform betrifft unter anderem berufliche Befugnisse, Beratungsbesuche und Verwaltungsverfahren. Ob eine Einrichtung bereits einen konkreten Arbeitsschritt ändern kann, muss anhand der jeweiligen Vorschrift und der zugehörigen Umsetzungsvorgaben geprüft werden.

Neue Befugnisse setzen nachgewiesene Kompetenzen voraus

§ 4a Pflegeberufegesetz erlaubt die eigenverantwortliche Heilkundeausübung im Rahmen der dafür erworbenen staatlich geprüften, anerkannten oder festgestellten Kompetenzen. Daraus folgt keine allgemeine Erlaubnis für jede Pflegefachperson, sämtliche bisher ärztlichen Aufgaben zu übernehmen.

Prüfen Sie vor einer Aufgabenänderung die Qualifikation der jeweiligen Person, den Umfang der konkreten Tätigkeit und die einschlägigen Leistungs- und Vertragsregelungen. Legen Sie fachlich fest, wann Rücksprache oder eine Weiterleitung notwendig ist. Die Pflegeprozessverantwortung und die zusätzlichen heilkundlichen Befugnisse sind dabei auseinanderzuhalten.

Beratungsbesuche: Halbjährliche Pflicht, zusätzliche Möglichkeit

Nach § 37 Absatz 3 SGB XI müssen Pflegegeldbeziehende der Pflegegrade 2 bis 5 halbjährlich eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit abrufen. Bei Pflegegrad 4 und 5 bleibt eine vierteljährliche Beratung möglich. Für diese beiden Pflegegrade ist daher zwischen dem Pflichtintervall und zusätzlich nutzbaren Besuchen zu unterscheiden.

Für die Terminplanung heißt das: Prüfen Sie Pflegegrad, Leistungsbezug, letzten Besuch und den weiteren Beratungswunsch. Bereits vereinbarte zusätzliche Besuche sollten nicht pauschal gestrichen werden. Informieren Sie Betroffene nachvollziehbar über Pflicht und Anspruch.

Modellrechnung: Wie viel Kapazität könnte frei werden?

Angenommen, ein Pflegedienst berät 120 Personen der Pflegegrade 4 oder 5, für die bisher vier Termine jährlich eingeplant waren. Unter der Annahme, dass künftig ausschließlich zwei Termine genutzt werden, sinkt die Zahl von 480 auf 240. Das sind rechnerisch 240 Termine weniger.

Bei unterstellten 45 Minuten einschließlich Einsatz- und Verwaltungszeit je Termin entspricht dies 180 Stunden pro Jahr. Diese Werte sind frei gewählte Modellannahmen und keine beobachteten Ergebnisse eines Mandats.

Für die Unternehmensplanung müssen zusätzliche freiwillige Beratungen, die tatsächlichen Wegezeiten und die Nachfrage berücksichtigt werden. Außerdem können mit weniger abgerechneten Besuchen Erlöse entfallen. Freie Stunden sind zunächst Kapazität, keine automatische Kostenersparnis: Gehälter und andere Fixkosten sinken dadurch nicht ohne Weiteres.

Dokumentation gezielt vereinfachen

Das Ziel der Entbürokratisierung ersetzt keine Prüfung der einzelnen Nachweispflicht. Beginnen Sie mit doppelt erfassten Angaben, Medienbrüchen und Formularen, deren Zweck unklar ist. Unterscheiden Sie gesetzliche und vertragliche Anforderungen von zusätzlichen internen Vorgaben.

  • Notieren Sie für jeden Nachweis den Zweck, die verantwortliche Person und die zugrunde liegende Anforderung.

  • Prüfen Sie, ob dieselbe Information mehrfach erhoben wird und aus einer verlässlichen Quelle übernommen werden kann.

  • Lassen Sie fachlich erforderliche Angaben zu Versorgung, Risiken und Maßnahmen nachvollziehbar erhalten.

  • Erproben Sie geänderte Abläufe, bevor Formulare oder Pflichtfelder dauerhaft entfallen.

  • Dokumentieren Sie Änderungen im Qualitätsmanagement und schulen Sie die betroffenen Mitarbeitenden.

Welche Auswirkungen die Leitung messen sollte

Erfassen Sie zunächst die tatsächliche Bearbeitungszeit eines Ablaufs und die Zahl notwendiger Rückfragen. Vergleichen Sie diese Werte nach der Umstellung erneut. Für ambulante und stationäre Einrichtungen können unterschiedliche Anforderungen und wirtschaftliche Effekte entstehen; eine pauschale Stundenersparnis lässt sich daraus nicht ableiten.

Sinnvolle nächste Schritte sind eine Prüfung der Beratungsplanung, eine Übersicht nachgewiesener Kompetenzen und die Überarbeitung eines konkret ausgewählten Dokumentationsablaufs. Die fachliche und rechtliche Umsetzung sollte mit den dafür zuständigen Personen abgestimmt werden.

Rechtsgrundlagen und weiterführende Quellen

Deutscher Bundestag: Gesetzgebungsverfahren und gestaffeltes Inkrafttreten

§ 4a PflBG: Eigenverantwortliche Heilkundeausübung

§ 37 SGB XI: Beratungsbesuche bei Pflegegeldbezug

Eike J. Giersdorf
Wirtschaftsprüfer I Steuerberater
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