04.08.2026

Zusätzliche Erlösquelle oder Zeitfresser? So rechnen Sie Pflegeberatung richtig ab Pflegeberatung wirtschaftlich nutzen und typische Abrechnungsfehler vermeiden

Viele ambulante Pflegedienste konzentrieren sich bei ihren Umsätzen auf die klassische Pflege. Dabei wird ein Bereich häufig unterschätzt: die Pflegeberatung. Richtig organisiert kann sie eine sinnvolle zusätzliche Einnahmequelle sein, die gleichzeitig die Bindung zu Pflegebedürftigen und Angehörigen stärkt.

In der Praxis zeigt sich jedoch häufig ein anderes Bild. Beratungen werden nicht vollständig dokumentiert, Leistungen werden nicht oder verspätet abgerechnet oder Mitarbeitende kennen die Voraussetzungen für eine Vergütung nicht genau. Dadurch gehen Erlöse verloren, obwohl die Leistung bereits erbracht wurde.

Warum Pflegeberatung wirtschaftlich immer wichtiger wird

Der Pflegebedarf in Deutschland wächst kontinuierlich. Gleichzeitig möchten viele Pflegebedürftige möglichst lange in ihrer eigenen Wohnung bleiben. Angehörige übernehmen einen großen Teil der Versorgung und benötigen regelmäßig Unterstützung.

Pflegeberatung hilft dabei, Leistungen der Pflegeversicherung zu verstehen, die häusliche Versorgung zu organisieren, passende Hilfsmittel auszuwählen, Ansprüche gegenüber der Pflegekasse zu klären und Überlastungen von pflegenden Angehörigen zu vermeiden.

Für Pflegedienste bedeutet dies nicht nur eine wichtige Beratungsaufgabe, sondern häufig auch die Möglichkeit, zusätzliche vergütete Leistungen anzubieten.

Was versteht man unter Pflegeberatung?

Der Begriff Pflegeberatung umfasst unterschiedliche Leistungen. Deshalb ist es wichtig, zwischen verschiedenen Beratungsangeboten zu unterscheiden:

  • Beratungseinsätze nach § 37 Abs. 3 SGB XI für Pflegebedürftige mit Pflegeldbezug

  • Pflegeberatung nach § 7a SGB XI durch Pflegeberaterinnen und Pflegeberater der Pflegekassen

  • individuelle Beratungsleistungen im Rahmen bestehender Versorgungsverträge

  • Schulungen pflegender Angehöriger nach § 45 SGB XI

  • allgemeine Beratungsleistungen außerhalb der Pflegeversicherung

Je nach Beratungsform gelten unterschiedliche gesetzliche Grundlagen und Abrechnungsregeln. Für ambulante Pflegedienste besonders relevant sind vor allem die Beratungseinsätze nach § 37 Abs. 3 SGB XI sowie Schulungen pflegender Angehöriger nach § 45 SGB XI.

Beratungseinsätze bei Pflegegeld

Besonders bekannt sind die verpflichtenden Beratungseinsätze für Pflegebedürftige, die ausschließlich Pflegegeld beziehen und zu Hause gepflegt werden (§ 37 Abs. 3 SGB XI). Diese Beratung dient dazu, die Qualität der häuslichen Pflege sicherzustellen, Angehörige zu unterstützen, Probleme frühzeitig zu erkennen und weitere Hilfsangebote aufzuzeigen.

Die Durchführung ist gesetzlich vorgeschrieben. Je nach Pflegegrad gelten unterschiedliche Beratungsintervalle:

  • Pflegegrad 2 und 3: Beratungseinsatz einmal je Kalenderhalbjahr

  • Pflegegrad 4 und 5: Beratungseinsatz einmal je Kalendervierteljahr

  • Pflegegrad 1: keine Verpflichtung, freiwillige Inanspruchnahme möglich

Wichtig: Pflegebedürftige sind verpflichtet, den Beratungseinsatz nachzuweisen. Wird der Nachweis nicht erbracht, kann die Pflegekasse das Pflegegeld kürzen oder ganz entziehen. Für den Pflegedienst bedeutet das: Ein funktionierendes Fristmanagement schützt nicht nur das eigene Abrechnungsinteresse, sondern auch die Pflegebedürftigen und ihre Angehörigen.

Schulungen pflegender Angehöriger nach § 45 SGB XI

Ein in der Praxis häufig übersehener Bereich ist die Schulung pflegender Angehöriger nach § 45 SGB XI. Pflegedienste können Angehörigen Schulungen zu Pflegetechniken, Transfers, Lagerungen oder dem Umgang mit Demenz anbieten. Diese Leistungen sind vergütungsfähig und werden ebenfalls über die Pflegekassen abgerechnet.

Gerade im ambulanten Bereich, wo Angehörige einen großen Teil der Versorgung übernehmen, ist dies eine praxisnahe Möglichkeit, zusätzliche Erlöse zu erzielen und gleichzeitig die Versorgungsqualität zu verbessern.

Wer darf Pflegeberatung durchführen?

Nicht jeder Mitarbeitende darf sämtliche Beratungsleistungen durchführen. Für Beratungseinsätze nach § 37 Abs. 3 SGB XI dürfen grundsätzlich nur zugelassene Pflegeeinrichtungen beziehungsweise entsprechend qualifizierte Pflegefachkräfte im Rahmen der jeweiligen Landesverträge tätig werden.

Die konkreten Anforderungen können sich zwischen den Bundesländern unterscheiden. Pflegedienste sollten deshalb die jeweils geltenden Verträge mit den Landesverbänden der Pflegekassen sorgfältig prüfen – und sicherstellen, dass nur qualifizierte Mitarbeitende Beratungsleistungen durchführen und abrechnen.

Wie erfolgt die Abrechnung?

Die Vergütung erfolgt grundsätzlich gegenüber der zuständigen Pflegekasse. Die Höhe der Vergütung ist nicht bundesweit einheitlich – ein häufiger Irrtum in der Praxis. Tatsächlich werden die Vergütungssätze zwischen den Landesverbänden der Pflegekassen und den Leistungserbringern vereinbart und unterscheiden sich daher von Bundesland zu Bundesland.

Die Abrechnung erfolgt in der Regel über strukturierte Leistungsnachweise, die von der pflegebedürftigen Person oder ihren Angehörigen zu unterschreiben sind. Viele Pflegekassen stellen eigene Formulare oder digitale Übermittlungswege bereit. Vor jeder Kalkulation sollte geprüft werden, welche Vergütung im jeweiligen Bundesland gilt und welche formalen Anforderungen die zuständigen Pflegekassen an die Abrechnung stellen.

Wann lohnt sich Pflegeberatung wirtschaftlich?

Ob Pflegeberatung wirtschaftlich sinnvoll ist, hängt nicht allein von der Vergütung ab. Entscheidend sind unter anderem Fahrzeiten, Vorbereitungszeit, Dokumentationsaufwand, Qualifikation der Mitarbeitenden, Terminplanung und Auslastung der Touren.

Wer Beratungstermine sinnvoll mit bestehenden Pflegetouren kombiniert, kann den Zeitaufwand häufig deutlich reduzieren. Wer dagegen für einzelne Beratungsgespräche lange Anfahrtswege in Kauf nehmen muss, erzielt oft nur geringe Deckungsbeiträge. Eine betriebswirtschaftliche Auswertung hilft dabei, die tatsächliche Wirtschaftlichkeit zu beurteilen.

Pflegeberatung stärkt die Kundenbindung

Pflegeberatung bietet nicht nur kurzfristige Umsätze. Oft entstehen daraus langfristige Kundenbeziehungen. Viele Familien benötigen zunächst lediglich Beratung. Mit zunehmendem Pflegebedarf entstehen später häufig weitere Leistungen wie ambulante Pflege, Verhinderungspflege, Beratungsbesuche, Unterstützung bei der Organisation der Versorgung oder zusätzliche Betreuungsleistungen.

Eine gute Beratung kann deshalb auch ein wichtiger Baustein der langfristigen Unternehmensentwicklung sein – und ist häufig der erste Kontakt, aus dem eine dauerhafte Versorgungsbeziehung entsteht.

Dokumentation ist entscheidend

Eine ordnungsgemäße Dokumentation ist Voraussetzung für eine korrekte Abrechnung. Hierzu gehören insbesondere:

  • Datum und Uhrzeit der Beratung

  • Dauer des Beratungseinsatzes

  • Beratungsinhalt und besprochene Themen

  • teilnehmende Personen

  • Unterschrift der pflegebedürftigen Person oder der Angehörigen

  • vollständige Leistungsnachweise gemäß den Anforderungen der Pflegekasse

Fehlende Dokumentationen können dazu führen, dass Leistungen nicht vergütet werden, Rückfragen durch die Pflegekassen entstehen oder bei Prüfungen durch den Medizinischen Dienst Beanstandungen auftreten.

Typische Fehler in der Praxis

Beratung wird durchgeführt, aber nicht abgerechnet
Gerade bei langjährigen Kunden wird häufig vergessen, fällige Beratungseinsätze rechtzeitig abzurechnen. Eine systematische Übersicht über fällige Termine hilft, Erlösverluste zu vermeiden.

Fristen werden übersehen
Versäumte Beratungseinsätze können Auswirkungen auf den Pflegegeldanspruch der pflegebedürftigen Person haben. Ein funktionierendes Terminmanagement schützt sowohl den Pflegedienst als auch die Pflegebedürftigen.

Unvollständige Dokumentation
Fehlende Nachweise erschweren die Abrechnung und können zu Beanstandungen führen. Besonders häufig fehlen Uhrzeiten, Unterschriften oder Angaben zum Beratungsinhalt.

Wirtschaftlichkeit wird nicht geprüft
Nicht jede Beratung ist automatisch wirtschaftlich. Fahrzeiten und Personalaufwand sollten regelmäßig ausgewertet werden.

Mitarbeitende kennen die Abrechnungsregeln nicht
Regelmäßige Schulungen helfen, Fehler zu vermeiden und Erlöse vollständig abzurechnen.

Schulungen pflegender Angehöriger werden nicht angeboten
Viele Pflegedienste kennen die Vergütungsmöglichkeit nach § 45 SGB XI nicht oder nutzen sie nicht systematisch. Dabei handelt es sich um eine vergleichsweise einfach zu erbringende und zu dokumentierende Leistung.

Digitalisierung erleichtert die Abrechnung

Moderne Pflegesoftware kann den gesamten Beratungsprozess unterstützen. Digitale Systeme helfen dabei, fällige Beratungstermine automatisch anzuzeigen, Dokumentationen vollständig zu erfassen, Unterschriften digital einzubinden, Abrechnungsdaten an die Pflegekassen zu übergeben und Fristen zu überwachen.

Dadurch sinkt der Verwaltungsaufwand und das Risiko von Abrechnungsfehlern – was gerade in Pflegediensten mit vielen gleichzeitigen Beratungsfällen erhebliche Entlastung bringt.

Wirtschaftlichkeit regelmäßig überprüfen

Geschäftsführer sollten Pflegeberatung nicht ausschließlich nach dem erzielten Umsatz beurteilen. Wichtige Kennzahlen sind:

  • durchschnittlicher Zeitaufwand pro Beratung inklusive Fahrt und Dokumentation

  • Vergütung je Beratungsleistung im Vergleich zum tatsächlichen Aufwand

  • Folgeleistungen nach einer Beratung

  • Auslastung der Mitarbeitenden

  • Anteil der fristgerecht abgerechneten Beratungseinsätze

Erst die Kombination dieser Kennzahlen zeigt, ob Pflegeberatung tatsächlich einen positiven Beitrag zum Unternehmensergebnis leistet.

Fazit

Pflegeberatung ist weit mehr als eine gesetzliche Pflicht. Richtig organisiert kann sie für ambulante Pflegedienste eine wirtschaftlich interessante Ergänzung des Leistungsangebots sein und gleichzeitig die Bindung zu Pflegebedürftigen und Angehörigen stärken.

Entscheidend für den Erfolg sind eine rechtssichere Abrechnung, vollständige Dokumentation, eine wirtschaftliche Tourenplanung und die Kenntnis der jeweils geltenden Vergütungsvereinbarungen im Bundesland. Wer diese Punkte berücksichtigt, vermeidet unnötige Erlösverluste und nutzt das Potenzial der Pflegeberatung deutlich besser.

Eike J. Giersdorf
Wirtschaftsprüfer I Steuerberater
Schwerpunkte
  • Steuerliche Gestaltungsberatung
  • Steuerliche Beratung im Bereich Unternehmensumwandlungen
  • Steuerliche Beratung im Bereich Nachfolgeregelungen
  • Wirtschaftsprüfung - Jahresabschlussprüfung
  • Unternehmensbewertung