Allgemeine Auftragsbedingungen
Teil A: Allgemeine Auftragsbedingungen (AAB)
Die folgenden Allgemeinen Auftragsbedingungen („AAB“) gelten für Verträge zwischen EGIDO GmbH Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft („Berater“) und ihrem Auftraggeber („Auftraggeber“ / „Mandant“), soweit nicht etwas anderes ausdrücklich in Schrift- oder Textform vereinbart oder gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist.
§ 1 Auftragsumfang
(1) Für den Umfang der vom Berater zu erbringenden Leistungen ist der mit der Leistungsvereinbarung vom Mandanten konkret erteilte Auftrag maßgebend. Der Auftrag kann mündlich oder in Schrift- oder Textform erteilt werden.
(2) Die Beratung erfolgt ausschließlich nach deutschem Steuerrecht. Sofern ausländisches Recht zu berücksichtigen ist, bedarf dies der ausdrücklichen Vereinbarung in Schrift- oder Textform.
(3) Der Auftrag wird nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung unter Beachtung der einschlägigen berufsrechtlichen Normen und der Berufspflichten (StBerG, BOStB) durchgeführt.
(4) Kann der Berater den Mandanten zwecks Abstimmung über die Einlegung von Rechtsmitteln bzw. Rechtsbehelfen nicht erreichen, ist der Berater befugt, fristwahrende Handlungen vorzunehmen.
(5) Der Berater wird die vom Mandanten übermittelten Tatsachen, insbesondere Zahlenangaben und Belege, als richtig zu Grunde legen. Im Übrigen besteht keine Pflicht des Beraters, ihm bei Gelegenheit bekannt gewordene Sachverhalte auf ihre steuerliche Relevanz hin zu überprüfen. Die Überprüfung überlassener Unterlagen und Belege, insbesondere Buchführung und Bilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung, auf Vollständigkeit, Ordnungsmäßigkeit und Richtigkeit obliegt dem Berater nur, wenn dies gesondert schriftlich vereinbart ist.
(6) Der Berater ist nicht verpflichtet, den Mandanten auf Änderungen der Rechtslage oder sich daraus ergebende Folgerungen hinzuweisen, wenn die berufliche Äußerung abschließend erfolgt ist oder nach abschließender Erledigung der Angelegenheit.
(7) Eine Offenlegung nach § 325 HGB im elektronischen Bundesanzeiger obliegt ausschließlich dem Mandanten, sofern nicht eine gesonderte Beauftragung schriftlich oder in Textform erfolgt ist (s. Teil B Ziffer 1.3).
(8) Der Auftrag stellt keine Vollmacht für die Vertretung vor Behörden, Gerichten und sonstigen Stellen dar. Der Mandant wird für die Einlegung von Rechtsbehelfen aller Art und seine Vertretung vor Behörden und Gerichten dem Berater einen gesonderten Auftrag und eine gesonderte schriftliche Vollmacht erteilen. Insbesondere der Auftrag zur Klageerhebung ist nur wirksam, wenn diesem eine schriftliche Prozessvollmacht beigefügt ist. Ist wegen der Abwesenheit des Auftraggebers eine Abstimmung mit diesem über die Einlegung von Rechtsbehelfen oder Rechtsmitteln nicht möglich, ist der Berater im Zweifel gemäß seines Berufsrechtes zu fristwahrenden Handlungen berechtigt.
§ 2 Pflichten des Mandanten
(1) Der Mandant ist zur Mitwirkung verpflichtet, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erledigung des Auftrags erforderlich ist. Er hat insbesondere dem Berater unaufgefordert alle für die Ausführung des Auftrags notwendigen und erforderlichen Unterlagen und Informationen vollständig und so rechtzeitig zu übergeben, dass dem Berater eine angemessene Bearbeitungszeit zur Verfügung steht. Entsprechendes gilt für die Unterrichtung des Beraters über alle Vorgänge und Umstände, die für die Ausführung des Auftrags von Bedeutung sein können. Es gelten insbesondere die zwischen den Parteien in der Leistungsvereinbarung (Teil B) für den konkreten Auftrag des Beraters jeweils vereinbarten Mitwirkungspflichten des Mandanten, zu deren Erbringung er sich durch die Beauftragung verbindlich verpflichtet.
(2) Der Mandant hat alle schriftlichen, mündlichen oder elektronisch übermittelten Mitteilungen des Beraters zur Kenntnis zu nehmen. In der Art der Übermittlung ist der Berater grundsätzlich frei. Sollte der Mandant Fragen zu den Mitteilungen haben oder deren Relevanz nicht nachvollziehen können, hat er unverzüglich mit dem Berater Rücksprache zu nehmen.
(3) Der Mandant wird alles unterlassen, was die Unabhängigkeit des Beraters oder seiner Erfüllungsgehilfen beeinträchtigen könnte.
(4) Der Mandant wird Arbeitsergebnisse des Beraters nur mit dessen schriftlicher oder elektronischer Einwilligung Dritten zugänglich machen, soweit sich diese Einwilligung nicht bereits aus dem Auftragsinhalt ergibt. Er wird auch die Urheberrechte des Beraters beachten.
(5) Setzt der Berater in den Räumen des Auftraggebers Datenverarbeitungsprogramme mit dessen Einwilligung ein, so ist der Auftraggeber verpflichtet, den Hinweisen des Steuerberaters zur Installation und Anwendung der Programme nachzukommen. Des Weiteren ist der Auftraggeber verpflichtet und berechtigt, die Programme nur in dem vom Steuerberater vorgeschriebenen Umfang zu nutzen. Der Auftraggeber darf die Programme nicht verbreiten. Der Steuerberater bleibt Inhaber der Nutzungsrechte. Der Auftraggeber hat alles zu unterlassen, was der Ausübung der Nutzungsrechte an den Programmen durch den Steuerberater entgegensteht. Der Mandant ist nach Vertragsbeendigung zur weiteren Nutzung solcher Programme (Hard- und Software) zur Vermeidung schwerwiegender Nachteile – unter Beachtung der Anweisungen des Beraters – nach Einwilligung des Beraters berechtigt, wenn der Nutzungszeitraum unter Vereinbarung einer angemessenen Vergütung festgelegt wird. § 12 Abs. 6 bleibt unberührt.
§ 3 Unterlassene Mitwirkung und anderer Verzug des Auftraggebers
(1) Unterlässt der Auftraggeber eine ihm nach § 2, nach der konkret abgeschlossenen Leistungsvereinbarung oder sonstige, ihm obliegende Mitwirkungspflicht oder kommt er mit der Annahme der vom Berater angebotenen Leistung in Verzug, so ist der Berater nach Setzung einer angemessenen Frist für die Mitwirkung oder Leistung berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen (siehe § 12 Abs. 2). Unberührt bleibt der Anspruch des Beraters auf Ersatz der ihm durch den Annahmeverzug oder die unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers entstandenen Mehraufwendungen sowie des verursachten Schadens, und zwar auch dann, wenn der Berater von dem Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht. Insbesondere ist der Berater berechtigt, den durch die Verletzung der Mitwirkungshandlung des Mandanten entstandenen Mehraufwand, etwa durch die verspätete Einreichung oder Hochladung von Belegen, oder eine erforderliche Mehr- und Nacharbeit nach der vereinbarten Vergütung, hilfsweise nach StBVV, dem Mandanten in Rechnung zu stellen.
(2) Der Berater ist berechtigt, alle bis zur Beendigung des Vertrages erbrachten Leistungen abzurechnen (z. B. Servicepauschalen, Pauschalen für das Mandanten-Info-Portal). Er ist insbesondere berechtigt, als Schaden (1) eine angemessene Entschädigung für die bereits beauftragten, aber nicht mehr erbrachten Leistungen der Buchführung im Wert von 90 % des auf diesen Auftrag entfallenden vereinbarten Honorars, (2) eine angemessene Entschädigung für die bereits beauftragten, aber nicht mehr erbrachten Leistungen der Erstellung des Jahresabschlusses und der Steuererklärungen im Wert von 1/12 des für den Auftrag vereinbarten Honorars pro begonnenem Monat ab Auftragsbeginn, (3) die gesamte Jahrespauschale für die Cloud-Anwendung der DATEV sowie (4) alle Kosten der Vorbereitungshandlungen für den Jahresabschluss und die Steuererklärungen zu verlangen.
§ 4 Mitwirkung Mitarbeiter, Mitwirkung Dritter
(1) Der Berater darf zur Erledigung des erteilten Auftrages, soweit es sich nicht um eine Tätigkeit handelt, die dem Steuerberater vorbehalten ist bzw. nur von ihm persönlich erledigt werden darf, seine Mitarbeiter, insbesondere Steuerfachangestellte, heranziehen.
(2) Der Berater ist unter Beachtung der DSGVO berechtigt, zur Ausführung des Auftrags personenbezogene Daten des Mandanten maschinell zu erheben und in einer automatisierten Datei zu verarbeiten oder einem Dienstleistungsrechenzentrum zur weiteren Auftragsdatenverarbeitung zu übertragen. In Erfüllung seiner Pflichten nach der DSGVO ist der Berater berechtigt, einen Datenschutzbeauftragten zu bestellen. Der Berater hat dafür zu sorgen, dass dieser entsprechend § 5 zur Verschwiegenheit verpflichtet wird und mit Aufnahme seiner Tätigkeit sofort zur Wahrung des Datengeheimnisses verpflichtet ist.
(3) Der Berater ist berechtigt, zur Ausführung des Auftrags Mitarbeiter, datenverarbeitende Unternehmen (Rechenzentren) und fachkundige Dritte hinzuzuziehen, die berufsmäßig oder durch entsprechende vertragliche Vereinbarung mit dem Berater zur Verschwiegenheit verpflichtet sind.
(4) Der Mandant hat (bei Zusammenveranlagung beide Ehegatten) dem Berater eine Einwilligung gemäß DSGVO in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung, mit der der Mandant zu verstehen gibt, dass er mit der Verarbeitung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist, zur Verfügung zu stellen. Der Berater wird bei der Hinzuziehung fachkundiger Dritter und Daten verarbeitender Unternehmen dafür sorgen, dass diese entsprechend § 5 zur Verschwiegenheit verpflichtet sind.
(5) Der Berater ist berechtigt, im Fall der Bestellung von Vertretern (§ 69 StBerG) oder Praxistreuhändern (§ 71 StBerG) diesen Personen Einsicht in die Handakten im Sinne des § 66 Abs. 2 StBerG zu gewähren.
§ 5 Pflicht zur Verschwiegenheit des Beraters
(1) Der Berater ist verpflichtet, nach Maßgabe der Gesetze über alle Tatsachen, die ihm im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrags zur Kenntnis gelangen, Stillschweigen zu bewahren, es sei denn, der Auftraggeber entbindet ihn von dieser Verpflichtung. Diese Verschwiegenheitspflicht obliegt ihm auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses. Dies gilt im gleichen Umfang für die Mitarbeiter des Beraters und einem nach DSGVO bestellten Datenschutzbeauftragten oder von ihm beauftragte Dienstleister zur Datenaufbereitung.
(2) Die Pflicht zur Verschwiegenheit besteht nicht, sofern die Offenlegung zur Wahrung berechtigter Interessen des Beraters erforderlich ist. Der Berater ist insbesondere insoweit von der Verschwiegenheitspflicht entbunden, als er nach den Versicherungsbedingungen seiner Berufshaftpflichtversicherung zur Information und Mitwirkung in einem Versicherungsfall verpflichtet ist. Darüber hinaus besteht keine Verschwiegenheitspflicht, soweit dies zur Durchführung eines Zertifizierungsaudits in der Kanzlei erforderlich ist und die insoweit tätigen Personen ihrerseits über ihre Verschwiegenheitspflicht belehrt worden sind. Der Mandant erklärt sich damit einverstanden, das durch einen entsprechenden Zertifizierer/Auditor Einsicht in seine Handakte genommen werden darf.
(3) Der Berater darf nur mit Einwilligung des Mandanten Berichte, Gutachten und sonstige schriftliche Unterlagen über die Ergebnisse seiner Tätigkeit Dritten übergeben.
(4) Die gesetzlichen Auskunfts- und Aussageverweigerungsrechte nach § 102 AO, § 53 StPO, § 383 ZPO bleiben unberührt.
(5) Die Pflicht zur Verschwiegenheit entfällt, sofern der Mandant den Berater in Schrift- oder Textform davon entbindet. Der Steuerberater ist von der Verschwiegenheitspflicht entbunden, soweit dies zur Durchführung eines Zertifizierungsaudits in der Kanzlei des Steuerberaters erforderlich ist und die insoweit tätigen Personen ihrerseits über ihre Verschwiegenheitspflicht belehrt worden sind. Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass durch den Zertifizierer / Auditor Einsicht in seine – vom Steuerberater angelegte und geführte – Handakte genommen wird. Der Mandant ist jederzeit befugt, das vorstehende Einverständnis zu widerrufen oder aber sich vom Vertrag zu lösen. Diese Einwilligung umfasst nicht ein Einverständnis Dritter (z. B. Kinder, Ehegatte).
(6) Der Berater hat bei der Versendung von Schriftstücken jeder Art auf Papier oder in elektronischer Form die Pflicht zur Verschwiegenheit zu beachten. Auf Seiten des Mandanten sorgt dieser für die Verschwiegenheit beim Empfang der Schriftstücke in jeder Art, insbesondere im Fax- und E-Mail-Verkehr.
(7) Die Abtretung von Honorarforderungen oder die Übertragung ihrer Einziehung an Personen oder Vereinigungen i. S. d. § 3 S. 1 StBerG ist auch ohne Zustimmung des Mandanten zulässig (§ 64 Abs. 2 S. 1 StBerG). Im Übrigen sind Abtretungen oder Übertragungen dieser Forderungen nur zulässig, wenn eine ausdrückliche, schriftliche Einwilligung des Mandanten vorliegt oder die Forderung rechtskräftig festgestellt sind. Vor der Einwilligung wird der Mandant über die Informationspflicht des Beraters oder Steuerbevollmächtigten gegenüber dem neuen Gläubiger oder Einziehungsermächtigten aufgeklärt, der in gleicher Weise zur Verschwiegenheit verpflichtet wird wie der beauftragte Berater (§ 402 BGB). Der Auftraggeber erhält bei Mandatserteilung ein entsprechendes Formular zur Unterzeichnung, das den Berater berechtigt, Honorarforderungen an ein zum Inkasso befugtes Unternehmen (Verrechnungsstelle, Inkassobüro, Factoring-Dienstleister) zur Durchsetzung fälliger Gebührenansprüche abzutreten.
§ 6 Pflicht zur Verschwiegenheit des Mandanten
(1) Der Mandant ist verpflichtet, über alle Tatsachen, die ihm im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrags durch EGIDO zur Kenntnis gelangen und über seine Beratung bei EGIDO, Stillschweigen zu bewahren, es sei denn, EGIDO entbindet ihn von dieser Verpflichtung. Der Mandant ist verpflichtet, keine Bewertungen, Rezensionen oder Meinungen über EGIDO, ihre Leistungen, Prozesse und Tätigkeiten zu veröffentlichen, auch nicht online, auf Internetportalen oder in sozialen Medien, es sei denn, EGIDO entbindet ihn von dieser Verpflichtung. Diese Verschwiegenheitspflicht obliegt ihm auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses. Dies gilt im gleichen Umfang für die Mitarbeiter des Mandanten und einen nach DSGVO bestellten Datenschutzbeauftragten oder von ihm beauftragte Dienstleister zur Datenaufbereitung.
(2) Die Pflicht zur Verschwiegenheit besteht nicht, sofern die Offenlegung zur Wahrung berechtigter Interessen des Mandanten erforderlich ist, etwa gegenüber Behörden.
(3) Die Pflicht zur Verschwiegenheit entfällt, sofern der Berater den Mandanten in Schrift- oder Textform davon entbindet.
(4) Bei einem Verstoß gegen die Verpflichtung zur Verschwiegenheit gem. § 6 Abs. 1 kann der Berater eine angemessene, im Streitfall durch ein Gericht zu überprüfende Vertragsstrafe von mindestens € 5.000,00 verlangen. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt. Auf Aufforderung von EGIDO hat der Mandant die Veröffentlichung von Bewertungen und Rezensionen unverzüglich zu unterlassen und aus dem betreffenden Medium (Internetportal, Soziale Medien etc.) zu entfernen.
§ 7 Beseitigung von Mängeln
(1) Der Auftraggeber hat Anspruch auf Beseitigung etwaiger Mängel entsprechend den gesetzlichen Vorgaben. Dem Berater ist Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben.
(2) Beseitigt der Steuerberater die geltend gemachten Mängel nicht innerhalb einer angemessenen Frist, spätestens innerhalb von drei Monaten nach Geltendmachung der Mängel, oder lehnt er die Mängelbeseitigung ab, so kann der Mandant auf Kosten des Steuerberaters die Mängel durch eine andere zur Steuerberatung berechtigte Person beseitigen lassen bzw. die Herabsetzung der Vergütung verlangen oder andere gesetzliche Rechte geltend machen. Die von dem Berater für eine Mängelbeseitigung durch die andere zur Steuerberatung berechtigte Person zu tragenden Kosten sind auf die für die Leistung mit dem Berater vereinbarte Vergütung begrenzt. Der Anspruch auf Beseitigung etwaiger Mängel ist unverzüglich nach Kenntnis in Schrift- oder Textform geltend zu machen. Er verjährt nach den gesetzlichen Bestimmungen.
(3) Offenbare Unrichtigkeiten (z. B. Schreibfehler, Rechenfehler) können vom Berater jederzeit auch Dritten gegenüber berichtigt werden. Sonstige Mängel darf der Berater Dritten gegenüber mit Einwilligung des Auftraggebers berichtigen. Die Einwilligung ist nicht erforderlich, wenn berechtigte Interessen des Beraters den Interessen des Auftraggebers vorgehen.
§ 8 Haftung
(1) Ansprüche des Auftraggebers aus dem zwischen ihm und EGIDO bestehenden Vertragsverhältnis wegen Ersatz eines fahrlässig verursachten Schadens, der aus einer oder – bei einheitlicher Schadensfolge – aus mehreren Pflichtverletzungen von EGIDO oder eines Erfüllungsgehilfen von EGIDO resultiert, werden je Schadensfall auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme in Höhe von derzeit € 1 Mio. beschränkt. Der Haftungshöchstbetrag beträgt daher € 4 Mio. Wird die Mindestversicherungssumme gem. § 67a Abs. 2 Nr. 2 StBerG und gem. § 52 Abs. 1 DVStB nach Auftragserteilung vom Gesetzgeber erhöht, so erhöht sich die Haftungshöchstsumme zugunsten des Auftraggebers entsprechend. EGIDO stellt sodann die geänderte Fassung der Haftungsbegrenzungsvereinbarung zur Verfügung, deren Einbeziehung in diese Vereinbarung der Auftraggeber dann akzeptiert. Sofern der Auftraggeber eine höhere Absicherung wünscht, wird der Berater auf eine Aufforderung des Auftraggebers in Schrift- oder Textform hin und auf Kosten des Auftraggebers eine Einzelhaftpflichtversicherung mit einer höheren Versicherungssumme abschließen.
(2) Die Haftungsbegrenzung bezieht sich allein auf Fahrlässigkeit. Die Haftung für Vorsatz bleibt insoweit unberührt. Von der Haftungsbegrenzung ausgenommen sind Haftungsansprüche für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit durch den Steuerberater oder seine Erfüllungsgehilfen. Die Haftungsbegrenzung gilt für die gesamte Tätigkeit des Steuerberaters für den Auftraggeber, also insbesondere auch für eine Ausweitung des Auftragsinhalts und für Folgeaufträge des Mandanten; einer erneuten Vereinbarung der Haftungsbegrenzung bedarf es insoweit nicht. Die Haftungsbegrenzung gilt auch bei Bildung einer Sozietät / Partnerschaft und Übernahme des Auftrags durch die Sozietät / Partnerschaft sowie für neu in die Sozietät / Partnerschaft eintretende Sozien / Partner. Die Haftungsbegrenzung gilt ferner auch gegenüber Dritten, soweit diese in den Schutzbereich des Mandatsverhältnisses fallen; § 334 BGB wird insoweit nicht abbedungen.
(3) Die vereinbarte Haftungsbegrenzung nach Abs. (1) und (2) gilt von Beginn des Mandatsverhältnisses an, hat also rückwirkende Kraft, und erstreckt sich, wenn der Auftragsumfang nachträglich geändert oder erweitert wird, auch auf diese Fälle. Sie gilt für sämtliche erteilte Aufträge und Folgeaufträge des Mandanten. Einer erneuten Vereinbarung der Haftungsbeschränkung bedarf es für diese Aufträge nicht.
(4) Einzelvertragliche Haftungsbegrenzungsvereinbarungen gehen dieser Vereinbarung vor, lassen die Wirksamkeit dieser Haftungsbegrenzungsvereinbarung – soweit nicht ausdrücklich anders geregelt – aber unberührt. Soweit im Einzelfall von der Haftungsregelung des § 8 abgewichen werden soll, bedarf es mithin einer gesonderten Vereinbarung in Schriftform, die dem Mandanten bei Vertragsschluss ausgehändigt wird.
§ 9 Bemessung der Vergütung
(1) Die Vergütung für die in § 1 genannten Tätigkeiten bestimmen die Parteien mittels gesonderter Vergütungsvereinbarung. Die Vergütung (Gebühren und Auslagenersatz) des Steuerberaters für seine Berufstätigkeit nach § 33 StBerG bemisst sich grundsätzlich nach der Vergütungsverordnung für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften (Steuerberatervergütungsverordnung bzw. StBVV). Eine höhere oder niedrigere als die gesetzliche Vergütung kann in Textform vereinbart werden. Nur in außergerichtlichen Angelegenheiten ist die Vereinbarung einer niedrigeren Vergütung als der gesetzlichen Vergütung zulässig. Die Vergütung muss in einem angemessenen Verhältnis zu der Leistung, der Verantwortung und dem Haftungsrisiko des Steuerberaters stehen (§ 4 Abs. 3 StBVV).
(2) Für Tätigkeiten, die in der Vergütungsverordnung keine Regelung erfahren (z. B. § 57 Abs. 3 Nr. 2 und 3 StBerG), gilt die vereinbarte Vergütung, andernfalls die für diese Tätigkeit vorgesehene gesetzliche Vergütung, ansonsten die übliche Vergütung (§ 612 Abs. 2 und § 632 Abs. 2 BGB).
(4) Der Berater kann die Herausgabe seiner Ergebnisse und der Handakten verweigern, bis er wegen seiner Forderungen – insbesondere Gebühren und Auslagen – befriedigt ist. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Zurückbehaltung nach den Umständen des Einzelfalls – etwa bei verhältnismäßiger Geringfügigkeit der geschuldeten Beträge – gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen würde.
§ 10 Vorschuss
Für bereits entstandene und die voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen kann der Berater einen Vorschuss fordern. Wird der eingeforderte Vorschuss nicht gezahlt, kann der Berater nach vorheriger Ankündigung seine weitere Tätigkeit für den Auftraggeber einstellen, bis der Vorschuss eingeht. Der Steuerberater ist verpflichtet, seine Absicht, die Tätigkeit einzustellen, dem Auftraggeber rechtzeitig bekannt zu geben, wenn dem Auftraggeber Nachteile aus einer Einstellung der Tätigkeit erwachsen können.
§ 11 Aufbewahrung von Unterlagen
(1) Der Berater hat die Handakten für eine Dauer von zehn Jahren nach Beendigung des Auftrags aufzubewahren, in jedem Fall bis zum Ablauf der für die Aufbewahrung der Akten für den Mandanten bestimmten gesetzlichen Fristen. Diese Verpflichtung erlischt vor Ablauf von zehn Jahren, wenn der Berater den Mandanten schriftlich aufgefordert hat, die Handakten in Empfang zu nehmen und der Mandant nicht innerhalb von drei Monaten nach Erhalt des Aufforderungsschreibens diesem nachgekommen ist.
(2) Sämtliche Unterlagen sind unter Beachtung der DSGVO zu verwahren. Sofern die Unterlagen durch den Berater entsorgt werden, hat dies unter Beachtung der DSGVO zu erfolgen.
(3) Handakten im Sinne dieser Vorschrift sind alle Schriftstücke, die der Berater aus Anlass seiner beruflichen Tätigkeit von dem Mandanten oder für diesen erhalten hat. Dies gilt nicht für die Korrespondenz zwischen Berater und Mandanten und für Schriftstücke, die der Mandant bereits in Urschrift oder Abschrift erhalten hat (§ 66 Abs. 2 S. 4 StBerG). Entsprechendes gilt für zu internen Zwecken gefertigte Arbeitspapiere.
(4) Der Berater hat auf Anforderung des Mandanten, spätestens nach Beendigung des Beratungsvertrags, die Handakten vorbehaltlich eines gesetzlichen Zurückbehaltungsrechts innerhalb einer angemessenen Frist herauszugeben oder zur Abholung bereitzustellen. Er hat jedoch das Recht, vor Herausgabe der Unterlagen an den Mandanten Abschriften oder Fotokopien zu fertigen und zurückzubehalten.
§ 12 Urheberrechtsschutz
Die Leistungen des Beraters unterliegen dem Schutz des geistigen Eigentums. Der Mandant erhält die schriftlichen Arbeitsergebnisse zur vereinbarten (bestimmungsgemäßen) Verwendung. Eine anderweitige Verwendung, wie beispielsweise die Weitergabe an einen Dritten für nicht steuerliche Zwecke, bedarf der schriftlichen Zustimmung des Beraters.
§ 13 Vertragsbeendigung
(1) Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Der Vertrag endet nicht durch den Tod, durch den Eintritt der Geschäftsunfähigkeit des Auftraggebers oder im Falle einer Gesellschaft durch deren Auflösung oder durch Gesamtrechtsnachfolge. Während der ersten drei Monate der Vertragslaufzeit kann der Vertrag von jedem Vertragspartner mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsende ordentlich gekündigt werden, danach mit einer Frist von drei Monaten zum Kalenderjahresende.
(2) Der Vertrag kann – wenn und soweit er einen Dienstvertrag im Sinne der §§ 611, § 675 BGB darstellt – von jedem Vertragspartner jederzeit mit sofortiger Wirkung – außer zur Unzeit – außerordentlich gekündigt werden, es sei denn, es handelt sich um ein Dienstverhältnis mit festen Bezügen, § 627 Abs. 1 BGB. Soweit im Einzelfall hiervon abgewichen werden soll, bedarf es einer Vereinbarung, die zwischen dem Steuerberater und dem Auftraggeber auszuhandeln und zu schließen ist.
(3) Bei Kündigung des Vertrags durch den Steuerberater sind zur Vermeidung von Rechtsnachteilen des Auftraggebers in jedem Fall noch diejenigen Handlungen durch den Steuerberater vorzunehmen, die zumutbar sind und keinen Aufschub dulden (z. B. Fristverlängerungsantrag bei drohendem Fristablauf).
(4) Der Steuerberater ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält oder erhalten hat und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben. Außerdem ist der Steuerberater verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand der Angelegenheit Auskunft zu erteilen und Rechenschaft abzulegen.
(5) Mit Beendigung des Vertrags hat der Auftraggeber dem Steuerberater die beim Auftraggeber zur Ausführung des Auftrags eingesetzten Datenverarbeitungsprogramme einschließlich angefertigter Kopien sowie sonstige Programmunterlagen unverzüglich herauszugeben bzw. sie von der Festplatte zu löschen. Nach Beendigung des Mandatsverhältnisses sind die Unterlagen beim Steuerberater abzuholen. Sofern die Handakte elektronisch geführt wird, ist der Berater nach seiner Wahl berechtigt, die Handakte dem Mandanten entweder elektronisch auf einem verkehrsüblichen Datenspeicher (z. B. USB-Stick, CD-Rom, DVD) in maschinenlesbarer Form zur Verfügung zu stellen oder durch elektronische Datenübergabe über den Softwareanbieter, sofern hierzu die technische Möglichkeit besteht und der Mandant oder der neue Steuerberater des Mandanten dieser Vorgehensweise zugestimmt hat, zu übergeben. § 11 bleibt unberührt.
(6) Der Mandant hat mit Beendigung des Vertrages dem Berater auf dessen Wunsch die bei ihm zur Ausführung des Auftrages eingesetzten Datenverarbeitungsprogramme einschließlich angefertigter Kopien sowie sonstige Programmunterlagen unverzüglich herauszugeben bzw. von der Festplatte zu löschen. § 11 bleibt unberührt.
(7) Jede Kündigung hat in Schrift- oder Textform zu erfolgen.
§ 14 Vergütung bei Vertragsbeendigung
Endet der Vertrag vor seiner vollständigen Erfüllung bzw. kündigt eine der Parteien nach § 13 den Vertrag, so richtet sich der Vergütungsanspruch des Beraters nach § 3 Abs. 2 dieser AAB und der Vergütungsvereinbarung. Soweit im Einzelfall hiervon abgewichen werden soll, bedarf dies einer gesondert zu erstellenden Vereinbarung in Text- oder Schriftform, die dem Mandanten zusammen mit diesen AAB bei Vertragsabschluss auszuhändigen ist. Auf die Regelung des § 3 dieser AAB wird hingewiesen (Ansprüche des Beraters bei unterlassener Mitwirkung des Mandanten).
§ 15 Datenschutz
(1) EGIDO speichert Informationen über den Mandanten in ihrem EDV-System. Der Mandant ist einverstanden, dass EGIDO ihr EDV-System durch qualifiziertes, externes Fachpersonal warten lässt.
(2) EGIDO ist „Verantwortliche“ im Sinne der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).
(3) Für die durchgeführte Datenverarbeitung gelten die Hinweise des Datenschutzhinweises von EGIDO.
(4) EGIDO informiert den Mandanten über die Auftragsbeziehung hinaus gerne über aktuelle steuerrechtliche Fragen, über Entwicklungen von EGIDO oder über von EGIDO organisierte Veranstaltungen. Zu diesen Zwecken nutzt EGIDO insbesondere auch die E-Mail-Adressen, die ihr im Rahmen des Auftrags vom Mandanten oder seinen Mitarbeitern mitgeteilt werden. Jeder Empfänger kann dem Berater bei Erhalt einer solchen E-Mail unmittelbar durch einen dort vorgesehenen Link mitteilen, dass er zukünftig keine weiteren Nachrichten unter der verwendeten E-Mail-Adresse erhalten möchte.
(5) Der Mandant erklärt sein Einverständnis, dass die Kommunikation zwischen dem Berater und ihm, aber auch gegenüber sonst in das Mandat eingebundenen Dritten auch mittels unverschlüsselter E-Mail erfolgen kann. Im Hinblick auf den Einsatz von unverschlüsselten E-Mails weist EGIDO vorsorglich auf folgende Risiken und Umstände hin:
a) Derzeit besteht bei jeder unverschlüsselten Versendung von Informationen und Dokumenten per E-Mail ein technisch unvermeidbares Risiko, dass
– sich Dritte Zugang zu den enthaltenen Daten verschaffen und damit Kenntnis von ihrem Inhalt erlangen;
– E-Mails Viren enthalten;
– theoretisch andere Internet-Teilnehmer den Inhalt der E-Mails modifizieren können;
– nicht vollständig sichergestellt ist, dass E-Mails tatsächlich von dem Absender stammen, der angegeben ist.
b) Da gegenwärtig ein strafrechtlicher Schutz für E-Mails nicht besteht (z. B. fallen sie nicht unter den Schutz des Postgeheimnisses), ist die rechtliche Zugriffsschranke für Dritte gering. Entsprechend kann EGIDO eine Haftung für die Sicherheit der übermittelten Daten und Informationen nicht übernehmen und haftet für ggf. entstehende Schäden nicht.
c) Grundsätzlich hat der Mandant einen datenschutzrechtlichen Anspruch auf verschlüsselte E-Mail-Korrespondenz. Nach Maßgabe der Einverständniserklärung in Satz 1 dieses Absatzes verzichtet der Mandant ausdrücklich auf diesen Anspruch.
§ 16 Belehrung über Verbraucherwiderrufsrecht
1. Widerrufsrecht
Ist der Mandant Verbraucher i. S. d. § 13 BGB und besteht ein gesetzliches Widerrufsrecht, hat er
a) das Recht, binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen diese Mandatsbedingungen, die Leistungsvereinbarungen und die Vergütungsvereinbarung (Teil A, B und C, nachfolgend hier „der Vertrag“) zu widerrufen.
b) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage ab dem Tag des Vertragsschlusses.
c) Um das Widerrufsrecht auszuüben, muss der Mandant EGDIO unter der Anschrift Holzdamm 47, 20099 Hamburg, E-Mail: info@egido.de, Fax: 040 – 44 58 85 mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief, E-Mail oder Telefax) über seinen Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren.
d) Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass der Mandant die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absendet.
2. Folgen des Widerrufs
a) Wenn der Mandant diesen Vertrag widerruft, hat EGIDO dem Mandanten alle Zahlungen, die EGIDO vom Mandanten erhalten hat, unverzüglich und spätestens binnen 14 Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über den Widerruf dieses Vertrags bei EGIDO eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwendet der Berater dasselbe Zahlungsmittel, das der Mandant bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt hat, es sei denn, zwischen den Parteien wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden dem Mandanten wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.
b) Hat der Mandant verlangt, dass die Dienstleistungen während der Widerrufsfirst beginnen sollen, so hat er EGIDO einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Mandant den Berater vor der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichtet, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.
§ 17 Anzuwendendes Recht und Erfüllungsort
Für den Auftrag, seine Ausführung und die sich hieraus ergebenden Ansprüche gilt ausschließlich deutsches Recht. Auch die Leistungsvereinbarungen (Teil B) und die Vergütungsvereinbarungen (Teil C) unterliegen ausschließlich deutschem Recht. Erfüllungsort ist der Wohnsitz des Auftraggebers, wenn er nicht Kaufmann im Sinne des HGB ist, ansonsten die berufliche Niederlassung des Steuerberaters.
§ 18 Wirksamkeit bei Teilnichtigkeit, Änderungen und Ergänzungen
Falls einzelne Bestimmungen dieser Auftragsbedingungen unwirksam sein oder werden sollten, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine gültige zu ersetzen, die dem angestrebten Ziel möglichst nahekommt. Änderungen und Ergänzungen dieser Auftragsbedingungen bedürfen der Text- oder Schriftform.
§ 19 Gerichtsstand und außergerichtliche Streitbeilegung
(1) Gerichtsstand ist der Ort der beruflichen Niederlassung des Beraters, wenn der Mandant Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat. Unabhängig davon ist der Berater berechtigt, den Mandanten an dessen allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen. Die in Satz 1 genannten Mandanten und alle juristischen Personen dürfen keine Ansprüche aus den AAB (Teil A), der Leistungsvereinbarung (Teil B) oder der Vergütungsvereinbarung (Teil C) gegen den Berater an Dritte abtreten.
(2) Es besteht keine Verpflichtung und keine Bereitschaft zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle (§§ 36, 37 VSBG).
Teil B: Leistungsvereinbarungen zwischen EGIDO und dem Mandanten
Die von EGIDO GmbH Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft („EGIDO“) zu erbringenden Leistungen richten sich nach dem in diesen Leistungsvereinbarungen mit dem Mandanten als Auftraggeber („Mandant“) verbindlich festgelegten Umfang, wenn sie ausdrücklich vom Mandanten beauftragt wurden.
§ 1 Leistungsgegenstand: Erstellung Jahresabschlüsse und Jahressteuererklärungen
1.1 EGIDO erstellt für den Mandanten den handelsrechtlichen Jahresabschluss, bestehend aus Bilanz, GuV und Anhang, sowie die dazugehörigen Jahressteuererklärungen für die Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer, und einen Erläuterungsbericht für den Jahresabschluss, wenn vom Mandanten hierzu beauftragt.
1.2 EGIDO erstellt für den Mandanten die Steuerbilanz und übermittelt diese an das Finanzamt.
1.3 EGIDO legt den Jahresabschluss für den Mandanten über den Bundesanzeiger offen bzw. hinterlegt den Jahresabschluss im elektronischen Bundesanzeiger.
1.4 EGIDO verarbeitet und nutzt alle durch die Mandanten bereitgestellten Dokumente im Rahmen der Jahresabschlusserstellung. Es liegt nicht im Verantwortungsbereich von EGIDO, die Vollständigkeit der bereitgestellten Belege sicherzustellen, sondern EGIDO legt die übermittelten Tatsachen und Belege als richtig zu Grunde (siehe § 1 Abs. 5 der AAB).
1.5 EGIDO übermittelt die Steuererklärungen und die Steuerbilanz nach Unterzeichnung der Steuererklärungen und einer Vollständigkeitserklärung durch den Mandanten an das Finanzamt.
1.6 EGIDO stellt dem Mandanten einen Datenraum zur Verfügung, über den er seine Unterlagen bereitstellen kann.
1.7 EGIDO stellt den Mandanten einen Erläuterungsbericht und die Jahressteuererklärungen zur Verfügung.
1.8 EGIDO verschiebt die durch den Mandanten doppelt bereitgestellten Dokumente in den Papierkorb des Datenraums.
1.9 Sollten zu durch den Mandanten geleistete Zahlungen bis zur Aufstellung des Abschlusses keine Dokumente bereitgestellt werden, kann EGIDO die Belege nach Ermessen entweder als „Aufwand ohne Vorsteuer“, oder als private Verfügungen des Geschäftsführers/Unternehmers buchen. Bei Körperschaften werden die privaten Verfügungen auf ein Konto „Forderungen gegen Gesellschafter“ gebucht.
1.10 Sollten zu durch den Mandanten empfangenen Zahlungen auf dem Geschäftsgirokonto bis zur Aufstellung des Jahresabschlusses keine Dokumente bereitgestellt werden, kann EGIDO die Belege nach Ermessen entweder als Privateinlage, oder als Umsatzerlöse buchen. Bei Körperschaften werden die privaten Einzahlungen auf ein Konto „Verbindlichkeiten gegen Gesellschafter gebucht.
1.11 Sollten Eingangsrechnungen durch eine andere Zahlungsmethode als das Geschäftsgirokonto bezahlt worden sein, kann EGIDO den Ausgleich der Belege nach Ermessen als Privateinlage buchen. Bei Körperschaften werden die privaten Einzahlungen auf ein Konto Verbindlichkeiten gegen Gesellschafter gebucht.
§ 2 Leistungsgegenstand: Finanzbuchhaltung und Buchführung
2.1 EGIDO erstellt für den Mandanten die laufende Finanzbuchführung für das Unternehmen, wenn vom Mandanten hierzu beauftragt. Diese umfasst das Kontieren der Belege und die Erstellung der monatlichen betriebswirtschaftlichen Auswertung.
2.2 Eine Buchungsperiode entspricht einem Kalendermonat.
2.3 EGIDO erstellt für den Mandanten die laufende Finanzbuchführung in einem Buchungslauf pro Monat. Der Buchungslauf beginnt am 15. des Folgemonats.
2.4 EGIDO verarbeitet alle durch den Mandanten bis zum 15. des Folgemonats bereitgestellten Dokumente im Rahmen des mtl. Buchungslaufs. Unterlagen die nicht bis zum 15. des Folgemonats bereitgestellt wurden, verarbeitet EGIDO in dem nächsten mtl. Buchungslauf.
2.5 EGIDO übermittelt zum jeweiligen Umsatzsteuervoranmeldungszeitraum die Umsatzsteuervoranmeldungen. Sollte EGIDO Zweifel daran haben, dass die Umsatzsteuerzahllast zu niedrig ist, kann EGIDO die Übermittelung der Umsatzsteuervoranmeldung aussetzen und informiert in diesem Zusammenhang die Mandanten.
2.6 EGIDO übermittelt zum jeweiligen Übermittlungsstichtag die „Zusammenfassende Meldung“ an das Bundeszentralamt für Steuern. Sollte EGIDO Zweifel daran haben, dass die Umsatzsteuerzahllast zu niedrig ist, kann EGIDO die Übermittelung der Umsatzsteuervoranmeldung aussetzen und informiert in diesem Zusammenhang die Mandanten.
2.7 EGIDO übermittelt zum jeweiligen Übermittlungsstichtag die Steuererklärung im Verfahren OSS-EU. Sollte EGIDO Zweifel daran haben, dass die Umsatzsteuerzahllast zu niedrig ist, kann EGIDO die Übermittelung der Umsatzsteuervoranmeldung aussetzen und informiert in diesem Zusammenhang die Mandanten.
2.8 EGIDO stellt dem Mandanten einen Datenraum zur Verfügung, über den der Mandant seine Unterlagen bereitstellen kann.
2.9 EGIDO stellt dem Mandanten spätestens bis zur Fälligkeit der Umsatzsteuervoranmeldung die Betriebswirtschaftlichen Auswertungen und die Debitoren- und Kreditoren-Offenen-Posten-Listen und die Umsatzsteuerzahllast über den Datenraum zur Verfügung.
2.10 EGIDO verbucht die von dem Mandanten bereitgestellten Unterlagen. Es liegt nicht im Verantwortungsbereich von EGIDO, die Vollständigkeit der bereitgestellten Belege sicherzustellen.
2.11 EGIDO verschiebt die durch den Mandanten doppelt bereitgestellten Dokumente in den Papierkorb des Datenraums.
2.12 Sollte zu durch den Mandanten geleistete Zahlungen auf dem Geschäftsgirokonto bis zum 15. des dritten Monats nach der Buchungsperiode keine Dokumente bereitgestellt werden, kann EGIDO die Belege nach Ermessen entweder als“ Aufwand ohne Vorsteuer“, oder als private Verfügungen des Geschäftsführers/Unternehmers verbuchen. Bei Körperschaften werden die privaten Verfügungen auf ein Konto“ Forderungen gegen Gesellschafter“ verbucht.
2.13 Sollte zu durch den Mandanten empfangenen Zahlungen auf dem Geschäftsgirokonto bis zum Fälligkeitsdatum der Umsatzsteuervoranmeldung keine Dokumente bereitgestellt werden, kann EGIDO die Belege nach Ermessen entweder als Privateinlage, oder als Umsatzerlöse verbuchen. Bei Körperschaften werden die privaten Einzahlungen auf ein Konto „Verbindlichkeiten gegen Gesellschafter“ verbucht.
2.14 Sollten Eingangsrechnungen durch eine andere Zahlungsmethode als das Geschäftsgirokonto bezahlt worden sein, kann EGIDO den Ausgleich der Belege nach Ermessen als Privateinlage verbuchen. Bei Körperschaften werden die privaten Einzahlungen auf ein Konto „Verbindlichkeiten gegen Gesellschafter“ verbucht.
2.15 EGIDO prüft, ob der Mandant eine Zusammenfassende Meldung abgeben muss und weist den Mandanten hierauf hin.
2.16 EGIDO prüft, ob der Mandant an dem sog. OSS-Verfahren teilnehmen kann und weist den Mandanten hierauf hin.
§ 3 Leistungsgegenstand: Erstellung Lohnabrechnungen
- EGIDO erstellt für den Mandanten die laufende Lohnabrechnung für das Unternehmen, wenn vom Mandanten hierzu beauftragt.
3.2 EGIDO berät den Mandanten nicht in Angelegenheiten des Sozialversicherungsrechts oder des Arbeitsrechts. Hierfür wird auf die Beratung durch einen spezialisierten Anwalt verwiesen.
3.3 Eine Abrechnungsperiode entspricht einem Kalendermonat.
3.4 EGIDO erstellt für den Mandanten die laufende Lohnabrechnung in einem Abrechnungslauf pro Monat. Der Abrechnungslauf beginnt grds. am 20. des Monats und endet mit dem Fälligkeitstermin der Sozialversicherung.
3.6 EGIDO verarbeitet alle durch die Mandanten bis zum 20. des Monats bereitgestellten Dokumente im Rahmen des mtl. Abrechnungslaufs. Bei Schätzmandanten verarbeitet EGIDO alle durch die Mandanten bis zum 5. des Folgemonats bereitgestellten Unterlagen im Rahmen des Abrechnungslauf. Unterlagen, die nicht bis zum 20. des Monats/ 5. des Folgemonats (bei Schätzmandanten) bereitgestellt wurden, verarbeitet EGIDO in dem nächsten mtl. Abrechnungslauf.
3.7 EGIDO übermittelt zum jeweiligen Fälligkeitstermin der Sozialversicherung und der Lohnsteuer die Meldung der Sozialversicherungsbeträge und der Lohnsteuer.
3.8 EGIDO übermittelt zum jeweiligen Fälligkeitstermin der Sozialversicherung an die Krankenkassen die Krankheitstage der Mitarbeiter und führt, wenn für den Mandanten erforderlich, einen Antrag gem. des Aufwendungsausgleichsgesetzes durch. Es liegt nicht im Verantwortungsbereich von EGIDO, die Vollständigkeit der Krankheitstage zu prüfen.
3.9 EGIDO stellt dem Mandanten einen Datenraum zur Verfügung, über den der Mandant seine Daten für die Lohnabrechnung bereitstellen kann.
3.10 EGIDO stellt dem Mandanten spätestens bis zur Fälligkeit der Sozialversicherung die Lohnabrechnungen über den Datenraum zur Verfügung.
3.11 EGIDO stellt dem Mandanten einen Datenraum zur Verfügung, über den die Arbeitnehmer des Mandanten ihre Lohnabrechnung aufrufen können.
3.12 EGIDO stellt dem Mandanten in dem Datenraum die Zahlungen für die Löhne, Sozialversicherung und die Lohnsteuer zur Verfügung.
3.13 EGIDO verarbeitet die von dem Mandanten bereitgestellten Unterlagen. Es liegt nicht im Verantwortungsbereich von EGIDO, die Vollständigkeit der bereitgestellten Dokumente sicherzustellen.
3.14 EGIDO verschiebt die durch den Mandanten doppelt bereitgestellten Dokumente in den Papierkorb des Datenraums.
3.15 Sollte für Mitarbeiter, die einen Stundenlohn oder sonstige variable Gehaltsbestandteile erhalten, durch den Mandanten bis zum 20. des Monats bzw. 5. des Folgemonats (bei Schätzmandanten) keine Informationen bereitgestellt werden, kann EGIDO die Lohnabrechnung nach Ermessen mit den Stunden bzw. den variablen Gehaltsbestandteilen der Vormonate erstellen / abrechnen.
3.16 EGIDO verarbeitet die von dem Mandanten bereitgestellten Informationen innerhalb einer angemessenen Frist. Stellt der Mandant außerhalb der in dieser Ziffer 3 genannten Abrechnungsläufe Informationen oder Unterlagen per E-Mail zur Verfügung, erhält er unverzüglich eine Bestätigung für den Eingang der Unterlagen. EGIDO verarbeitet diese Informationen innerhalb der Geschäftszeiten und gibt dem Mandanten schnellstmöglich eine Rückmeldung.
3.17 Hinsichtlich der durch EGIDO zu erbringenden Leistungen wird zwischen der „Lohnabrechnung“ und den „Sonderleistungen“ differenziert.
3.17.1 Zu den „Lohnabrechnungen“ gehören folgende Leistungen, die im Rahmen der o.g. Abrechnungsläufe erbracht werden:
- Anmeldung: Die Anlage neuer Mitarbeiter im Lohnabrechnungssystem und die Eingabe der Mitarbeiterstammdaten.
- Abrechnung: Die Verarbeitung der durch den Mandanten gemeldeten Stunden, Kranken- und Urlaubstage, Zulagen oder Sondervergütungen im Rahmen der laufenden Abrechnung.
- Abmeldung: Die Abmeldung der Mitarbeiter bei den Sozialversicherungsträgern und beim Finanzamt.
3.17.2 Zu den Sonderleistungen gehören alle Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Lohnabrechnung, welche nicht zu derselben gehören, insbesondere:
- Beantragung Betriebsnummer bei der Agentur für Arbeit
- Anmeldung des Mandanten bei der Berufsgenossenschaft
- Ausstellen von Bescheinigungen insbesondere Arbeitsbescheinigungen
- Sofortmeldungen
- 92er-Jahresmeldung für die Berufsgenossenschaft
- Manuelle Meldungen über SV-Net und Elster
- Nachträgliche AAG-Meldungen
- EEL-Meldungen
- Begleitungen von Sozialversicherungs- oder Steuerprüfungen
- Beantwortung von Fragen und Austausch zu Themen, welche nicht mit der Lohnabrechnung zusammenhängen.
- Alle erbrachten Leistungen außerhalb der vereinbarten Abrechnungsläufe.
§ 4 Leistungsgegenstand: Wiederkehrende Beratung
4.1 EGIDO stellt dem Mandanten regelmäßig wiederkehrend über einen Terminbuchungslink einen Beratungstermin mit einem Steuerberater zur Verfügung. Der Rhythmus der Beratungstermine kann mtl. oder quartalsweise sein. Des Weiteren werden dem Mandanten Termine für Jahresauftakt- und Jahresschlussgespräche zur Verfügung gestellt.
4.2 EGIDO berät den Mandanten hinsichtlich der betriebswirtschaftlichen Zahlen, bei steuerlichen Fragen und hinsichtlich der kaufmännischen Prozesse des Mandanten.
4.3 Der Beratungsumfang von EGIDO beschränkt sich auf folgende Themen:
4.3.1 Die aktuellen betriebswirtschaftlichen Auswertungen des Mandanten.
4.3.2 Die aktuellen Prozessabläufe, soweit diese für die Buchführung, die Jahresabschlusserstellung oder die Lohnabrechnung wesentlich sind und diesbezüglich Abstimmungsbedarf besteht.
4.3.3 Steuerliche Fragen, die der Mandant in dem Beratungsgespräch anspricht.
4.3.4 Auswirkungen von Gesetzesänderungen, auf die der Mandant den Steuerberater konkret anspricht.
4.3.4 Aktuelle Steuervorauszahlungen und ggfs. Anpassung der Vorauszahlungen
4.3.5 Weitere, durch den Mandanten konkret angesprochene Themen.
4.4 Sollten Fragen im Rahmen des Beratungsgespräch aufkommen, die nicht während des Gesprächs durch den Steuerberater geklärt werden können, weist der Steuerberater darauf hin, dass diese Frage nicht im Rahmen des Leistungsumfangs der wiederkehrenden Beratung bearbeitet werden kann.
4.5 EGIDO ist nicht zur Beratung über den Umfang der in Ziffer 4.2 und 4.3 genannten, konkreten Angelegenheiten hinaus verpflichtet. Wünscht der Mandant eine darüber hinaus gehende Beratung, so hat er diese unter Nennung des Beratungsgegenstandes, z.B. einen Unternehmenszusammenschluss, konkret zu beauftragen.
4.6 EGIDO ist nicht dazu verpflichtet, den Mandanten ungefragt über die bei der Bearbeitung eines Auftrags auftretenden Sachverhalte zu belehren und diese auf steuerliche Wirkungen und Risiken zu überprüfen, insbesondere auch bei Sachverhalten, die EGIDO gelegentlich der Vertragserfüllung bekannt werden. EGIDO ist in dieser Hinsicht nicht dazu verpflichtet, den Mandanten auf eine bei ihm drohende Zahlungsunfähigkeit oder Insolvenz hinzuweisen.
§ 5 Leistungsgegenstand: Wechselservice
5.1 Bearbeitung der Einrichtung
5.1.1 EGIDO richtet den Mandanten in DATEV als „Mandant“ ein.
5.1.2 EGIDO richtet für den Mandanten die Anwendung Unternehmen-Online von DATEV ein.
5.1.3 EGIDO richtet für den Mandanten die Anwendung Mandantendialog-Online von DATEV ein.
5.1.4 EGIDO unterstützt den Mandanten bei der Einrichtung des Banking-Moduls in der Anwendung Unternehmen-Online von DATEV.
5.1.5 EGIDO richtet für den Mandanten und die bevollmächtigten Mitarbeiter des Mandanten die Zugänge zu den Datenräumen in Form von Smartlogins ein.
5.1.6 EGIDO führt für den Mandanten eine Prüfung nach dem Geldwäschegesetz durch.
5.1.7 EGIDO legitimiert den Mandanten und die vertretungsberechtigen Personen für den Zugang zu DATEV-Online.
5.1.8 EGIDO legt die Aufträge des Mandanten in DATEV an.
5.1.9 EGIDO richtet für den Mandanten eine Vollmacht in der Vollmachtsdatenbank des Finanzamts ein.
5.1.10 EGIDO richtet ein SEPA-Lastschriftmandat für den Mandanten ein und legt eine mtl. wiederkehrende Rechnung an.
5.1.11 EGIDO richtet den Abruf der Bankumsätze im DATEV-Rechenzentrum ein, um die Kontoumsätze für die Buchhaltung abzurufen.
5.2 Bearbeitung des Steuerberaterwechsels
5.2.1 EGIDO nimmt Kontakt mit dem bisherigen Steuerberater der Mandanten auf und fragt die benötigen Daten des Mandanten an.
5.2.2 EGIDO führt einen Datenübertrag über die Logistikaufträge-Online der DATEV durch.
5.2.3 Sollte der Vorberater der Mandanten nicht mit DATEV arbeiten, führt EGIDO einen Datenübertrag mittels csv-Dateien durch.
5.2.4 EGIDO übernimmt die Daten auf ihren Server und bereitet diese Daten in der Buchführung auf.
5.2.5 EGIDO prüft die Vollständigkeit der erhaltenen Daten zum letzten Jahresabschluss.
5.2.6 EGIDO führt eine Durchsicht der Buchführungen und Jahresabschlüsse durch und teilt den Mandanten erste Auffälligkeiten mit.
5.2.7 EGIDO übernimmt die Lohndaten von dem bisherigen Steuerberater.
5.3 Prüferische Durchsicht
5.3.1 EGIDO führt eine Durchsicht der von Dritten erstellengen Buchführungen, Lohnabrechnungen und Jahresabschlüsse durch und teilt dem Mandanten erste Auffälligkeiten mit.
5.3.2 Sollte es zu Fehlern oder Unkorrektheiten gekommen sein, arbeitet EGIDO diese nach der selbst erstellten Vorschlagsliste zu Fehlbuchungen auf.
§ 6 Leistungsgegenstand: Laufende Dienstleistungen / Vertretung gegenüber Behörden
6.1 Vertretung gegenüber Behörden
6.1.1 EGIDO wird im Rahmen der laufenden Dienstleistungen beauftragt, für den Auftraggeber die folgenden steuerlichen Angelegenheiten zu erledigen:
6.1.2 Die allgemeine Vertretung gegenüber den Finanzbehörden in Form von
6.1.2.1 Telefonaten
6.1.2.2 elektronischen Mitteilungen
6.1.2.3 Schriftstücken
6.1.2.4 E-Mails
6.1.3 Die Eintragung der Vertretungsvollmacht in der Vollmachtsdatenbank der Finanzverwaltung,
6.1.4 Die Entgegennahme von Steuerbescheiden und sonstiger Schriftstücke der Finanzverwaltung als sog. Empfangsbevollmächtigter gem. der separat zu erteilenden Vollmacht.
6.1.5 Den elektronischen Abruf von Steuerkontenauszügen, Steuerbescheiden und der sog. Vorausgefüllten Steuererklärung.
6.1.6 Den Empfang, der Digitalisierung, der Erfassung der Finanzamtskorrespondenz in einem Dokumentenmanagementsystem, der Prüfung der Finanzamtskorrespondenz zu den zugrunde liegenden Sachverhalten, der Weiterleitung der Finanzamtskorrespondenz an den Mandanten, die Mitteilung des Prüfungsergebnisses der Bescheidprüfung an den Mandanten.
6.1.7 Das Einlegen von Rechtsbehelfen innerhalb der Einspruchsfrist gegen die Bescheide, welche von den zugrunde liegenden Sachverhalten fälschlicherweise abweichen und den Mandanten mit mehr als € 500,00 belasten.
6.1.8 Das Stellen eines Antrags auf Aussetzung der Vollziehung im Rahmen eines Rechtsbehelfsverfahrens.
6.1.9 Das Einlegen eines Stundungsantrags auf Bitten des Mandanten.
6.1.10 Das Führen von Prozessen vor dem Finanzgericht.
6.1.11 Das Begleiten von Prüfungen und die Bereitstellung der durch die Prüfer angefragten Informationen und Belege bei
6.1.11.1 Lohnsteueraußenprüfungen
6.1.11.2 Umsatzsteueraußenprüfungen
6.1.11.3 Kassennachschau
6.1.11.4 Betriebsprüfung
6.1.11.5 Wirtschaftsprüfung
6.1.12 EGIDO wird beauftragt, den in der anliegenden Vollmacht aufgeführten Personen Informationen zu dem Mandat mitzuteilen.
6.1.13 EGIDO wird beauftragt, den in der anliegenden Vollmacht aufgeführten Personen einen Zugang zu den in der Vollmacht ausgewählten Daten des Mandats mittels des in der Vollmacht ausgewählten Authentifizierungsinstruments bereitzustellen.
6.1.14 EGIDO wird beauftragt, sämtliche Finanzamtskorrespondenz zu digitalisieren, in einem Dokumentenmanagementsystem zu speichern, per unverschlüsselter Mail an den Mandanten zu senden und die originalen Schriftstücke nach Versand zu vernichten. Für die Herausgabepflicht der Unterlagen gelten § 11 und 13 der AAB (Teil A).
6.1.15 EGIDO wird durch den Mandanten mittels einfacher Mitteilung beauftragt, für den Mandanten folgende Handlungen vorzunehmen:
6.1.15.1 Abgabe des steuerlichen Erfassungsbogens beim Finanzamt
6.1.15.2 Beantragung einer Betriebsnummer bei der Arbeitsagentur
6.1.15.3 Meldung zum Transparenzregister
6.1.15.4 Prüfung der Angemessenheit der bisherigen Steuervorauszahlungen durch Planungsrechnung
6.1.15.5 Antrag auf Herabsetzung der Steuervorauszahlung.
6.1.15.6 Anmeldung des Mandanten zum OSS-Verfahren.
6.1.15.7 Beantragung einer Umsatzsteueridentifikationsnummer.
6.1.15.8 Beantragung einer Freistellungsbescheinigung i.S.d. § 48b EStG
6.1.15.9 Nachweis der Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen i.S.d § 13b UstG
6.1.15.10 Beantragung einer Freistellungsbescheinigung i.S.d § 44a Abs. 5 EStG
6.1.15.11 Ausstellung einer Verdienstbescheinigung
6.1.16 EGIDO wird beauftragt, die Anfragen der Mandanten zu prüfen und möglichst innerhalb von 24 Stunden zu beantworten. Hierfür wird für jede Anfrage ein Ticket in dem von EGIDO genutzten Ticketsystem angelegt.
6.1.17 Sollte für EGIDO absehbar sein, dass die Mitarbeiter von EGIDO die Anfrage des Mandanten nicht innerhalb von 3 Arbeitsstunden erledigen können, ist ein separates Auftragsschreiben über einen „Fachlichen Auftrag“ einzuholen. EGIDO wird dazu beauftragt, bis zu einem Zeitaufwand von bis zu 3 Arbeitsstunden die Anfragen des Mandanten ohne weitere Abstimmung zu erledigen.
6.2 Mandatsbeendigung
6.2.1 Bei der Beendigung des Mandats durch den Mandanten hat EGIDO die Vertretungsvollmacht – und Empfangsvollmacht in der Vollmachtsdatenbank der Finanzverwaltung unverzüglich zu löschen und ist nicht mehr zur Entgegenahme der Finanzamtskorrespondenz berechtigt bzw. verpflichtet. EGIDO ist sodann auch nicht mehr zur Prüfung und Einlegung von Rechtsbehelfen verpflichtet, insbesondere, wenn diese an den Mandanten gesandt werden.
6.2.2 EGIDO wird beauftragt, auf Bitten des Mandanten sämtliche herausgabepflichtigen Daten an den Mandanten oder an einem von dem Mandanten zu benennende Steuerberater zu übertragen, soweit dieser EGIDO eine durch den Mandanten unterschriebene Vertretungsvollmacht oder eine unterschriebene Erklärung zur Aufhebung von der Verschwiegenheitspflicht vorlegt.
6.2.3 Die Buchführungsdaten sind grds. per Logistikauftrag-Online der DATEV an den neuen Steuerberater zu übertragen. In dem Fall, in dem der neue Steuerberater des Mandanten kein DATEV nutzt, ist der Datenübertrag durch die Bestellung einer DATEV-Daten-DVD durchzuführen.
6.2.4 EGIDO ist nicht zur Beratung über den Umfang der in Ziffer 6.1.2 bis 6.1.17 genannten, konkreten zu erbringenden Angelegenheiten hinaus verpflichtet.
6.2.5 EGIDO ist nicht dazu verpflichtet, den Mandanten ungefragt über die bei der Bearbeitung eines Auftrags auftretenden steuerrechtlichen Fragen zu belehren.
§ 7 Mitwirkungspflichten des Mandanten bei allen Leistungen
Dem Mandanten obliegen Mitwirkungspflichten. Unterlässt der Mandant eine ihm nach den AAB oder dieser Leistungsvereinbarung obliegende Mitwirkungspflicht, so gilt § 3 der AAB.
7.1 Allgemeine Mitwirkungspflichten
Geldwäschegesetz
7.1.1 Der Mandant ist nach dem Geldwäschegesetz verpflichtet, etwaige sich im Laufe der Geschäftsbeziehung ergebende Änderungen der gegenüber EGIDO gemachten Angaben EGIDO unverzüglich anzuzeigen.
Dokumente
7.1.3 Der Mandant ist verpflichtet, sicherzustellen, dass alle Dokumente für den jeweiligen Monat von ihm vollständig bereitgestellt wurden. Es liegt nicht im Verantwortungsbereich von EGIDO die Vollständigkeit der bereitgestellten Dokumente sicherzustellen.
7.1.4 Der Mandant ist dazu verpflichtet, sicherzustellen, dass alle bereitgestellten Unterlagen nur einmal bereitgestellt werden und es nicht zu Doppeleinreichungen kommt.
7.1.5 Der Mandant ist dazu verpflichtet, die Dokumente in einer Qualität bereitzustellen, die eine Verarbeitung ermöglichen. Belege, die nicht gelesen werden können, können durch EGIDO in den Papierkorb verschoben werden und werden nicht bearbeitet.
Konten / Bank, Daten / Programme
7.1.6 Der Mandant ist dazu verpflichtet, für sein Unternehmen ein Geschäftsgirokonto zu führen, über welches keine privaten Verfügungen stattfinden. Alle bestehenden Bankverbindungen sind mit den aktuellen DATEV-Programmen zu verbinden und die Kontoumsätze bis spätestens innerhalb von vier Wochen nach Aufforderung durch EGIDO in Unternehmen-Online zu aktualisieren.
7.1.7 Der Mandant ist dazu verpflichtet, bei Verwendung eines Paymentanbieters wie z.B. PayPal diesen mit den aktuellen DATEV-Programmen zu verbinden. Werden Paymentanbieter verwendet, welche keine Schnittstelle zu DATEV, anbieten, z. B. Stripe, ist der Mandant verpflichtet, auf eigene Kosten ein Drittprogramm zu nutzen, um die Transaktionen so aufzubereiten, dass diese durch EGIDO mittels csv-Import in die DATEV-Programme übernommen werden können. Zum Zwecke der Einrichtung des Programms ist EGIDO Zugriff zu diesem Programm zu gewähren und eine Verbindung des Programms mit den DATEV-Programmen herzustellen.
7.1.8 Der Mandant ist dazu verpflichtet, bei Nutzung von Verkaufsplattformen wie z.B. Amazon, Otto und Ebay oder Online-Shops wie z.B. Shopify auf eigene Kosten ein Drittprogramm zu nutzen, welches die Transaktionen der Plattformen in ein Format aufbereitet, dass EGIDO diese Daten in die Buchführung einspielen kann. Zum Zwecke der Einrichtung des Programms ist EGIDO Zugriff zu diesem Programm zu gewähren und eine Verbindung des Programms mit den DATEV-Programmen herzustellen.
7.1.9 Der Mandant ist dazu verpflichtet, bei Nutzung von Kreditkarten wie Visa, Mastercard oder American Express mit mehr als 50 Transaktionen pro Monat dafür Sorge zu tragen, dass die Kreditkartenumsätze durch eine Schnittstelle des Kreditinstituts zu DATEV angebunden werden können, oder die Kreditkartenumsätze durch Drittanwendungen so aufbereitet werden, dass diese Daten in die DATEV-Buchführung eingespielt werden können.
7.1.10 Der Mandant ist dazu verpflichtet, EGIDO rechtzeitig und vorab über folgende Änderungen mindestens eine Woche vor deren Umsetzung zu informieren:
7.1.10.1 Neue Bankverbindung, Kündigung von Bankverbindungen oder Änderung bei bestehenden Bankverbindungen
7.1.10.2 Neue Paymentanbieter, Kündigung von Paymentanbietern, Änderungen bei Paymentanbieter
7.1.10.3 Neue Kreditkarten, Kündigung von Kreditkarten oder Änderung bei bestehenden Kreditkarten
7.1.10.4 Neue Verkaufsplattformen, Kündigung von Verkaufsplattformen, Änderungen bei Verkaufsplattformen
7.1.10.5 Neue Standorte, Änderung von Mietverträgen oder Änderung von Mietverträgen
7.1.10.6 Neue Kassensysteme, Änderung bei Kassensystemen und Abschaffung von Kassensystemen
7.1.10.7 Neue Rechnungsschreibungssysteme, Änderung bei Rechnungsschreibungssystemen, Kündigung von Rechnungsschreibungssystemen
7.2 Besondere Mitwirkungspflichten: Erstellung Jahresabschlüsse und Jahressteuererklärungen
7.2.1 Der Mandant ist dazu verpflichtet, die für die Erstellung des Jahresabschlusses benötigten Unterlagen bis spätestens innerhalb von vier Wochen nach Anforderung von EGIDO mittels der von EGIDO bereitgestellten Anwendung EGIDO digital zur Verfügung zu stellen (z.B. im DATEV Mandantendialog). Hierunter fallen insbesondere:
7.2.1.1 Eingangsrechnungen
7.2.1.2 Ausgangsrechnungen
7.2.1.3 Zahlungsavis, falls für das Verständnis der Zahlungen notwendig
7.2.1.4 Kreditkartenabrechnungen
7.2.1.5 Lohnabrechnungen und die dazugehörigen Buchführungskoten für die Lohnabrechnungen, soweit der Lohn nicht durch EGIDO abgerechnet wird.
7.2.1.6 Eine Bestätigung, dass das Inventarverzeichnis in Ordnung ist.
7.2.1.7 Informationen zu durchgeführten Inventuren und Inventurergebnissen
7.2.1.8 Bestandsveränderungen und halbfertige Arbeiten
7.2.1.9 Informationen zu offenen Forderungen
7.2.1.10 Bankkontoauszüge zum 31.12. des Geschäftsjahres als PDF
7.2.1.11 Informationen zu Veränderungen von Eigenkapitalposten
7.2.1.12 Offene Urlaubstage zum 31.12. des Geschäftsjahres
7.2.1.13 Offene Überstunden zum 31.12. des Geschäftsjahres
7.2.1.14 Informationen zu sonstigen Rückstellungen
7.2.1.15 Kreditkontoauszüge
7.2.1.16 Zinsbescheinigungen
7.2.1.17 Kontoauszüge der Paymentanbieter
7.2.2 Der Mandant ist dazu verpflichtet, ab einer Anzahl von mehr als 50 Ausgangrechnungen pro Monat die Rechnungen mittels eines Rechnungsschreibungsprogramms zu erstellen, welches über eine funktionierte Schnittstelle zu den aktuellen DATEV-Programmen verfügt, und folgende Daten in einem Format übermittelt, welches durch Einspielen einer Datei in Kanzlei-Rechnungswesen ohne Fehler übernommen werden können:
1. Buchungsdatum
2. Betrag
3. Rechnungsnummer
4. Debitor mit individueller Debitorennummer
5. Sachkonto, welches den Erlös auf das korrekte Umsatzkonto i.S.d. der Umsatzsteuergesetzes verbucht.
Zum Zwecke der Einrichtung des Programms ist EGIDO Zugriff zu diesem Programm zu gewähren und eine Verbindung des Programms mit den DATEV-Programmen herzustellen.
7.2.3 Der Mandant ist verpflichtet, die Ordnungsgemäßheit der Ausgangsrechnungen sicherzustellen. Dies umfasst insbesondere die richtige umsatzsteuerliche Würdigung der Geschäftsvorfälle und die Formvorschriften an Rechnungen i.S.d. deutschen Umsatzsteuergesetzes. Es liegt nicht im Verantwortungsbereich von EGIDO, die Ordnungsgemäßheit der bereitgestellten Dokumente sicherzustellen oder zu prüfen. Den korrekten Ausweis der Umsatzsteuer in der Rechnung hat der Mandant selbst sicherzustellen.
7.3 Besondere Mitwirkungspflichten: Finanzbuchführung
7.3.1 Der Mandant ist dazu verpflichtet, eine sog. Dauerfristverlängerung bei der zuständigen Finanzbehörde zu beantragen und eine Sondervorauszahlung für den Erhalt der Dauerfristverlängerung zu leisten. Der Mandant ist dazu verpflichtet, alles in seiner Machtstehende zu tun, um die sog. Dauerfristverlängerung aufrecht zu erhalten. Dies umfasst insbesondere das pünktliche Zahlen der fälligen Umsatzsteuer. Sollte der Mandant die Dauerfristverlängerung verlieren, kann EGIDO keine Garantie für die fristgerechte Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen übernehmen.
7.3.2 Der Mandant verpflichtet sich dazu, sich fristgemäß zum sog. OSS-Verfahren zu registrieren. Die fristgerechte Registrierung liegt im Verantwortungsbereich des Mandanten. EGIDO übernimmt keine Haftung für die zu spät erkannten Überschreitungen von Lieferschwellen und daraus resultierende Folgeschäden.
7.3.3 Der Mandant verpflichtet sich dazu, die für die Erstellung der Buchführung benötigten Unterlagen bis zum 15. des Folgemonats mittels der Anwendung Unternehmen-Online EGIDO digital zur Verfügung zu stellen. Hierunter fallen insbesondere:
7.3.3.1 Eingangsrechnungen
7.3.3.2 Ausgangsrechnungen
7.3.3.3 Zahlungsavis falls für das Verständnis der Zahlungen notwendig
7.3.3.4 Kreditkartenabrechnungen
7.3.3.5 Lohnabrechnungen und die dazugehörigen Buchführungskoten für die Lohnabrechnungen, soweit der Lohn nicht durch EGIDO abgerechnet wird.
7.3.3.6 Bestand der Vorräte
7.3.3.7 innergemeinschaftliche Verbringungen
7.3.3.8 umsatzsteuerpflichtige Geschäftsvorfälle im Ausland
7.3.5 Der Mandant verpflichtet sich dazu, ab einer Anzahl von mehr als 50 Ausgangrechnungen pro Monat die Rechnungen mittels eines Rechnungsschreibungsprogramms zu erstellen, welches über eine funktionierte Schnittstelle zu den aktuellen DATEV-Programmen verfügt und folgende Daten in einem Format übermittelt, welches durch einspielen einer Datei in Kanzlei-Rechnungswesen ohne Fehler übernommen werden können:
1. Buchungsdatum
2. Betrag
3. Rechnungsnummer
4. Debitor mit individueller Debitorennummer
5. Sachkonto welches den Erlös auf das korrekte Umsatzkonto i.S.d. der Umsatzsteuergesetzes verbucht.
Zum Zwecke der Einrichtung des Programms ist EGIDO Zugriff zu diesem Programm zu gewähren und eine Verbindung des Programms mit den DATEV-Programmen herzustellen.
7.3.6 Der Mandant verpflichtet sich dazu, die Ordnungsgemäßheit der Ausgangsrechnungen sicherzustellen. Dies umfasst insbesondere die richtige umsatzsteuerliche Würdigung der Geschäftsvorfälle und die Formvorschriften an Rechnungen i. S. d. deutschen Umsatzsteuergesetzes.
7.4 Besondere Mitwirkungspflichten: Wiederkehrende Beratung
7.4.1 Der Mandant verpflichtet sich dazu, über den von EGIDO bereitgestellten Terminbuchungslink einen Termin für die wiederkehrende Beratung zu buchen. Es liegt nicht in dem Verantwortungsbereich von EGIDO, die Termine zu vereinbaren, sondern EGIDO wird lediglich dem Mandanten die Möglichkeit einer Terminbuchung bereitstellen. Es liegt somit im Verantwortungsbereich des Mandanten, die bereitgestellten Termine nach eigenem Ermessen wahrzunehmen.
7.4.2 Der Mandant verpflichtet sich dazu, zu den vereinbarten Terminen zu erscheinen oder diese mindestens 48 Stunden vorher abzusagen und einen anderen Termin für den Beratungszyklus zu buchen.
7.4.3 Der Mandant verpflichtet sich, im Rahmen der Beratungstermine die steuerlichen Rechtsfolgen der Beratung so lange aktiv anzufragen, bis diese verständlich sind.
7.5 Besondere Mitwirkungspflichten: Laufende Dienstleistungen / Vertretung gegenüber Behörden
7.5.1 Der Mandant ist dazu verpflichtet, EGIDO bei Mandatsaufnahme eine Vertretungsvollmacht und Empfangsvollmacht für die Vertretung in Steuersachen zu erteilen.
7.5.2 Der Mandant ist dazu verpflichtet, den Mandantenfragebogen unverzüglich nach Mandatierung auszufüllen und folgende Unterlagen bereitzustellen:
7.5.2.1 Gesellschaftsverträge (Satzungen), alle Änderungen durch Gesellschafterbeschlüsse, Handelsregisterauszug
7.5.2.2 Personalausweis der handelnden Personen
7.5.2.3 Jahresabschlüsse und Steuererklärungen der Vorjahre
7.5.2.4 Prüfungsberichte der Vorjahre
7.5.2.5 Steuerbescheide der Vorjahre
7.5.3 Der Mandant ist dazu verpflichtet, sämtliche nicht an EGIDO gerichtete Finanzamtskorrespondenz unverzüglich nach Erhalt an EGIDO zur Prüfung per Mail weiterzuleiten. EGIDO übernimmt keine Haftung für das Einhalten von Fristen, wenn die Finanzamtskorrespondenz nicht innerhalb von 5 Werktagen nach Zustellung an EGIDO weitergeleitet wurde.
7.5.4 Der Mandant ist dazu verpflichtet EGIDO wahrheitsgemäß sämtliche benötigten Informationen für die Betreuung des Mandats zur Verfügung zu stellen.
7.5.5 Der Mandant ist dazu verpflichtet bei der vorgenannten Prüfung mitzuwirken und insbesondere alle benötigten Unterlagen EGIDO bereitzustellen.
7.5.6 Der Mandant muss eine Vollmacht für die Personen ausfüllen und unterschreiben, die von EGIDO Auskünfte erhalten sollen.
7.5.7 Der Mandant muss die Finanzamtskorrespondenz in digitaler Form annehmen.
7.5.8 Der Mandant ist dazu verpflichtet, EGIDO Angaben zu machen, die für eine ordnungsgemäße Geldwäscheprüfung benötigt werden.
7.5.9 Der Mandat hat bei dem Übertrag der Daten von dem bisherigen Steuerberater an EGIDO aktiv mitzuwirken.
7.5.10 Der Mandat hat EGIDO bei Beendigung des Mandats vor dem Datenübertrag an den neuen Steuerberater eine durch den Mandanten unterschriebene Vertretungsvollmacht oder eine unterschriebene Erklärung zur Aufhebung von der Verschwiegenheitspflicht auszuhändigen.
7.5.12 Der Mandant ist dazu verpflichtet, Beratung jenseits der o.g. Angelegenheiten aktiv anzufragen. Es wird vereinbart, dass EGIDO den Mandanten nicht ungefragt auf steuerliche Rechtsfolgen hinweisen soll.
7.5.13 Der Mandant ist dazu verpflichtet, EGIDO aktiv nach einer drohenden Zahlungsunfähigkeit oder Insolvenz zu fragen. EGIDO wird diesbezüglich nur eine Prüfung vornehmen, wenn EGIDO zu dieser Prüfung vom Mandanten konkret beauftragt wird (siehe Ziffer 7.4.4).
Teil C: Vergütungsvereinbarungen
Für die auf Basis der AAB von EGIDO (Teil A) sowie auf Grundlage der jeweiligen Leistungsvereinbarungen zu erbringenden Leistungen (Teil B) vereinbaren EGIDO GmbH Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft („EGIDO“) und der Mandant je nach vereinbarter Leistung die folgende Vergütung:
1. Vergütung für die Erstellung von Jahresabschlüssen und Jahressteuererklärungen für Körperschaften
1.1 Gem. § 4 Abs. 1 StBVV wird abweichend von der StBVV wie folgt für die Erstellung von Jahresabschlüssen und Jahressteuererklärungen und die in der Leistungsvereinbarung (Teil B § 1) genannten Leistungen ein Zeithonorar wie folgt zwischen EGIDO und dem Mandanten vereinbart:
Zeithonorar-Stundensatz (netto):
– eines Steuerberaters u. Wirtschaftsprüfers: € 220,00
– eines angestellten Steuerberaters: € 195,00
– eines Steuerassistenten, eines Fachwirtes, Bilanzbuchhalters: € 145,00
– eines Steuerfachangestellten, Lohnbuchhalters: € 95,00
- Des Sekretariats,
der Verwaltung € 65,00
Die Abrechnung erfolgt im 15-Minuten-Takt (je angefangene Viertelstunde). Kürzere Zeiten werden am Ende eines Tages jeweils bis zum Erreichen einer Abrechnungseinheit zusammengefasst; danach verbleibende Zeiten werden minutengenau abgerechnet.
1.2 Gleichzeitig vereinbaren die Parteien als Mindesthonorar die Abrechnung nach den gesetzlichen Gebühren nach StBVV bzw. RVG, zzgl. der gesetzlich gültigen Umsatzsteuer für alle auf der Grundlage der Leistungsvereinbarung zur Erstellung von Jahresabschlüssen und Jahressteuererklärungen erbrachten Leistungen, jedoch für Holding-Gesellschaften mindestens € 950,00 p.a. (netto) und für operative Gesellschaften mindestens € 2.988,00 p.a.(netto), das vom Mandanten in jedem Fall für die Angelegenheit zu zahlen ist, wenn die nach Ziff. 1.1 berechnete Zeitvergütung das gesetzliche Mindesthonorar unterschreitet. Für den Fall der Abrechnung nach StBVV bzw. RVG weist EGIDO darauf hin, dass sich die gesetzlichen Gebühren regelmäßig nach dem Gegenstandswert der Streitsache richten. Dieser wird aus den bereit gestellten Unterlagen / Informationen des Mandanten entnommen. Sollte sich der Gegenstandswert der Aufträge im Rahmen der Jahresabschlusserstellung verändern, führt dies zu einer Veränderung des Honorars. Der jeweils festgestellte (vorläufige) Gegenstandswert wird dem Mandanten bei Vertragsbeginn im Angebot mitgeteilt. Bei Unterschreitung der gesetzlichen Gebühren nach RVG ist der Mandant verpflichtet, mindestens die gesetzlichen Gebühren nach RVG sowohl außergerichtlich als auch für gerichtliche Verfahren als Mindestvergütung zu zahlen. Eine Anrechnung der insoweit vereinbarten Vergütung für die Beratung oder außergerichtliche Vertretung auf die in einer evt. nachfolgenden Angelegenheit entstehenden gesetzlichen Gebühren oder eine hierfür vereinbarte Vergütung wird ausgeschlossen.
1.3 Die Offenlegung und Hinterlegung des handelsrechtlichen Jahresabschlusses im Bundesanzeiger wird pauschal mit € 250,00 (netto) berechnet.
2. Vergütung für die Erstellung der Finanzbuchführung
2.1 Gem. § 4 Abs. 1 StBVV wird abweichend von der StBVV für die Erstellung der Finanzbuchführung und die in der Leistungsvereinbarung genannten Leistungen (Teil B § 2) das unter Ziffer 1.1 genannte Zeithonorar zwischen EGIDO und dem Mandanten vereinbart.
2.2 Gleichzeitig vereinbaren die Parteien als Mindesthonorar die Abrechnung nach den gesetzlichen Gebühren nach StBVV bzw. RVG, zzgl. der gesetzlich gültigen Umsatzsteuer für alle auf der Grundlage der Leistungsvereinbarung zur Erstellung der Finanzbuchführung erbrachten Leistungen jedoch immer mindestens € 499,00 (netto) pro Angelegenheit, das vom Mandanten in jedem Fall zu zahlen ist, wenn die nach Ziff. 2.1 berechnete Zeitvergütung das Mindesthonorar unterschreitet. Für den Fall der Abrechnung nach StBVV bzw. RVG weist EGIDO darauf hin, dass sich die gesetzlichen Gebühren regelmäßig nach dem Gegenstandswert der Streitsache richten. Dieser wird aus den bereit gestellten Unterlagen / Informationen des Mandanten entnommen. Sollte sich der Gegenstandswert der Aufträge im Rahmen der Jahresabschlusserstellung verändern, führt dies zu einer Veränderung des Honorars. Der jeweils festgestellte (vorläufige) Gegenstandswert wird dem Mandanten bei Vertragsbeginn im Angebot mitgeteilt. Bei Unterschreitung der gesetzlichen Gebühren nach RVG ist der Mandant verpflichtet, mindestens die gesetzlichen Gebühren nach RVG sowohl außergerichtlich als auch für gerichtliche Verfahren als Mindestvergütung zu zahlen. Eine Anrechnung der insoweit vereinbarten Vergütung für die Beratung oder außergerichtliche Vertretung auf die in einer evtl. nachfolgenden Angelegenheit entstehenden gesetzlichen Gebühren oder eine hierfür vereinbarte Vergütung wird ausgeschlossen.
3. Vergütung für die Erstellung der Lohnabrechnung
3.2 Abweichend von der Steuerberatervergütungsverordnung und Ziffer 3.1 kann eine Grundpauschale von mtl. € 99,00 (netto) vereinbart werden und für jede Anmeldung, Abmeldung und Abrechnung eines Arbeitnehmers eine Pauschale von € 19,00 (netto).
3.4 Die erforderliche Sonderleistungen werden mit der Zeitvergütung nach 3.1 berechnet. Die Differenzierung zwischen Leistungen der Lohnabrechnung und Sonderleistungen ist in Ziffer 3.17 der Leistungsvereinbarung Lohnabrechnung dargestellt.
3.5 Die Parteien vereinbarten stets als Mindesthonorar die Abrechnung nach den gesetzlichen Gebühren nach StBVV bzw. RVG, zzgl. der gesetzlich gültigen Umsatzsteuer für alle der Grundlage der Leistungsvereinbarung zur Erstellung der Lohnabrechnungen erbrachten Leistungen, das vom Mandanten in jedem Fall zu zahlen ist, wenn die nach Ziffer 1.1 bzw. Ziffer 3.1 berechnete Zeitvergütung das Mindesthonorar unterschreitet. Für den Fall der Abrechnung nach StBVV bzw. RVG weist EGIDO darauf hin, dass sich die gesetzlichen Gebühren regelmäßig nach dem Gegenstandswert der Streitsache richten. Dieser wird aus den bereit gestellten Unterlagen / Informationen des Mandanten entnommen. Sollte sich der angenommene Gegenstandswert der Aufträge im Rahmen des Auftrags als falsch herausstellen, führt dies zu einer Veränderung des Honorars. Der jeweils festgestellte (vorläufige) Gegenstandswert wird dem Mandanten bei Vertragsbeginn im Angebot mitgeteilt. Bei Unterschreitung der gesetzlichen Gebühren nach RVG ist der Mandant verpflichtet, mindestens die gesetzlichen Gebühren nach RVG sowohl außergerichtlich als auch für gerichtliche Verfahren als Mindestvergütung zu zahlen. Eine Anrechnung der insoweit vereinbarten Vergütung für die Beratung oder außergerichtliche Vertretung auf die in einer evtl. nachfolgenden Angelegenheit entstehenden gesetzlichen Gebühren oder eine hierfür vereinbarte Vergütung wird ausgeschlossen.
4. Vergütung für wiederkehrende Beratung
4.3 Für die monatliche wiederkehrende Beratung, ein Jahresauftaktgespräch und ein Jahresendgespräch (somit 14 Termine) wird eine pauschale Vergütung von 295,00 mtl. (netto) pro Termin vereinbart. Die Termine werden durch den Mandanten über einen Terminbuchungslink vereinbart, so dass der Mandant erkennen kann, ob es sich um eine solche wiederkehrende Beratung im Sinne dieser Ziffer handelt. Alle nicht über den Terminlink vereinbarten Beratungstermine werden nach Zeithonorar gem. Ziffer 4.1 / 1.1 abgerechnet.
5. Vergütung für Wechselservice
5.1 Gem. § 4 Abs. 1 StBVV wird abweichend von der StBVV für den Wechselservice und die in der Leistungsvereinbarung genannten Leistungen (Teil B § 5) das unter Ziffer 1.1 genannte Zeithonorar zwischen EGIDO und dem Mandanten vereinbart.
5.2 Für die Einrichtung des Mandats und die Erstbearbeitung des Steuerberaterwechsels wird über das Honorar der Ziffer 5.1 hinaus eine Pauschale von € 500,00 (netto) zzgl. Umsatzsteuer berechnet. Die Vergütung für die Bearbeitung der prüferischen Durchsicht und der Aufarbeitung etwaiger bestehender Fehler erfolgt nach den in Ziffer 5.1 genannten Stundensätzen.
6. Vergütung für laufende Dienstleistungen / Vertretung gegenüber Behörden
6.1 Gem. § 4 Abs. 1 StBVV wird abweichend von der StBVV für die wiederkehrende Beratung und die in der Leistungsvereinbarung genannten Leistungen (Teil B § 6) das unter Ziffer 1.1 genannte Zeithonorar zwischen EGIDO und dem Mandanten vereinbart.
6.2 Gleichzeitig vereinbaren die Parteien als Mindesthonorar die Abrechnung nach den gesetzlichen Gebühren nach StBVV bzw. RVG, zzgl. der gesetzlich gültigen Umsatzsteuer für alle auf der Grundlage der Leistungsvereinbarung zur Erbringung der laufenden Dienstleistungen jedoch immer die unter Ziffer 6.3 genannten Beträge, die vom Mandanten in jedem Fall zu zahlen sind, wenn die nach Ziffer 6.1 berechnete Zeitvergütung das Mindesthonorar unterschreitet. Für den Fall der Abrechnung nach StBVV bzw. RVG weist EGIDO darauf hin, dass sich die gesetzlichen Gebühren regelmäßig nach dem Gegenstandswert der Streitsache richten. Dieser wird aus den bereit gestellten Unterlagen / Informationen des Mandanten entnommen. Sollte sich der Gegenstandswert der Aufträge im Rahmen der Jahresabschlusserstellung verändern, führt dies zu einer Veränderung des Honorars. Der jeweils festgestellte (vorläufige) Gegenstandswert wird dem Mandanten bei Vertragsbeginn im Angebot mitgeteilt. Bei Unterschreitung der gesetzlichen Gebühren nach RVG ist der Mandant verpflichtet, mindestens die gesetzlichen Gebühren nach RVG sowohl außergerichtlich als auch für gerichtliche Verfahren als Mindestvergütung zu zahlen. Eine Anrechnung der insoweit vereinbarten Vergütung für die Beratung oder außergerichtliche Vertretung auf die in einer evtl. nachfolgenden Angelegenheit entstehenden gesetzlichen Gebühren oder eine hierfür vereinbarte Vergütung wird ausgeschlossen.
Das Zeithonorar der Ziffer 6.1 gilt für die folgenden Tätigkeiten bzw. die dort genannten Pauschalen pro Angelegenheit:
6.2.1 Anlage und Änderung der Vertretungs- und Empfangsvollmacht
- Erstmalige Einrichtung: in Einrichtungspauschale enthalten.
- Änderung der Vollmachten nach Zeitaufwand
6.2.2 Entgegennahme, Prüfung und Versand von Finanzamtskorrespondenz
- Empfang und Scannen Pro Schriftstück nach Zeitaufwand
- Prüfung eines Schriftstücks nach Zeitaufwand
- Erneutes zusenden von Schriftstücken nach Zeitaufwand
6.2.3 Verfahren vor den Verwaltungsbehörden
o Einspruchsverfahren: mindestens € 100,00
o Aussetzung der Vollziehung: mindestens € 100,00
6.2.4 Teilnahme an Prüfungen: nach Zeitaufwand
6.2.5 Antrag auf Stundung: mindestens € 100,00
6.2.6 Erlassantrag: mindestens € 100,00
6.2.7 Sonstige Anträge bei den Finanzbehörden: mindestens € 100,00
6.2.8 Finanzgerichtsverfahren: mindestens € 500,00
6.2.9 Mitwirkung bei Prüfungen: nach Zeitaufwand
6.2.10 Einrichten von Vollmachten: nach Zeitaufwand
6.2.11 Einrichten von Zugängen zu den Daten nach Zeitaufwand*
6.2.12 Schulung zu Unternehmen-Online
- Erstmalig in Einrichtungspauschale enthalten
- Nach dem ersten Mal nach Zeitaufwand
6.2.13 Steuerlicher Erfassungsbogen: mindestens € 250,00
6.2.14 Meldung zum Transparenzregister: mindestens € 250,00
6.2.15 Beantragung der Betriebsnummer bei der Arbeitsagentur: mindestens € 100,00
6.2.16 Prüfung der Angemessenheit der Steuervorauszahlungen: mindestens € 100,00
6.2.17 Antrag für eine Umsatzsteueridentifikationsnummer: mindestens € 100,00
6.2.18 Registrierung des Mandanten zum OSS-Verfahren: mindestens € 200,00
6.2.19 Freistellungsbescheinigung i.S.d. §48b EstG: mindestens € 100,00
6.2.20 Eröffnungsbilanz: mindestens € 250,00
6.2.21 Nachweis der Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen mindestens € 100,00
6.2.22 Ausstellung einer Verdienstbescheinigung: mindestens € 50,00
6.2.23 Abruf von Steuerkonten: nach Zeitaufwand
6.2.24 Bearbeitung einer Mandantenanfrage: nach Zeitaufwand
6.2.25 Datenübertrag zu EGIDO in Einrichtungspauschale enthalten
6.2.26 Datenübertrag von EGIDO weg mit DATEV-Logistikauftrag:
mindestens € 200,00
6.2.27 Datenübertrag von EGIDO weg ohne DATEV-Logistikauftrag: mindestens € 250,00
6.3 Im Fall einer gerichtlichen Kostenerstattung muss eine gegnerische Partei, ein Verfahrensbeteiligter oder die Staatskasse regelmäßig nicht mehr als die gesetzliche Vergütung nach RVG bzw. StBVV erstatten.
7. Auslagen
Sämtliche der in Teil C Ziffer 1 bis 6 genannten Beträge werden zzgl. der gesetzlichen Auslagen sowie zzgl. der gesetzlich geltenden Umsatzsteuer berechnet. EGIDO kann stets Auslagenersatz nach den §§ 16 bis 17 StBVV, sowie Reise- und Fahrtkosten gem. §§ 18 ff. StBVV, zzgl. jeweils geltender Umsatzsteuer verlangen. EGIDO ist berechtigt, eine jährliche Softwarepauschale pro Mandanten abzurechnen. Diese ist im Angebot enthalten und fällt auch bei vorzeitiger Kündigung des Mandatsverhältnisses in voller Höhe an.
8. Abweichung
Diese Vergütungsvereinbarung weicht von den gesetzlichen Vergütungsvorschriften nach der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) bzw. Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) ab und die Vergütung kann höher als nach StBVV / RVG sein. Bei Fortfall oder Verminderung von Tätigkeiten kann eine geringere Zeitvergütung berechnet werden. Entsteht EGIDO ein über das übliche Maß hinausgehender Aufwand z. B., weil der Mandant die in der Leistungsvereinbarung geregelten Mitwirkungspflichten nicht einhält, oder bei hohem Rückfrage- und Klärungsbedarf, kann EGIDO diesen Zusatzaufwand als separate Gebührenposition mit der Zeitvergütung nach Ziffer 1.1 (Teil C) abrechnen.
9. Vorschüsse, Lastschriften
9.1 Für bereits entstandene oder voraussichtlich entstehende Vergütungsansprüche und Auslagen ist EGIDO berechtigt, für jedes Geschäftsjahr einen Vorschuss zu fordern. EGIDO hat hierauf einen rechtlichen Anspruch. Dieser Vorschuss kann in Form von monatlichen Pauschalen erhoben werden, deren Höhe sich aus dem Angebot von EGIDO an den Mandanten ergeben. EGIDO kann die Aufnahme der Tätigkeit von der Zahlung des Vorschusses abhängig machen. Sämtliche Vorschüsse werden auf das Honorar nach § 1 angerechnet.
9.2 Der Höhe nach können sich Vorschüsse an den voraussichtlichen Vergütungen für die Erstellung der Finanzbuchführung für das jeweilige Geschäftsjahr orientieren, d. h. auch Bearbeitungen von EGIDO für vergangene Geschäftsjahre berechnet werden.
9.3 Für das jeweilige Geschäftsjahr, für das die Finanzbuchführung erstellt werden soll, wird der anfängliche Gegenstandswert auf Basis einer Schätzung von EGIDO ermittelt, beispielsweise wie folgt:
Geschäftsjahr 1:
Geschätzter Umsatz: € 2.000.000,00
Geschätzter Gewinn: € 200.000,00
Hieraus ergibt sich ein voraussichtliches Honorar von: € 7.000,00 (netto)
Geschäftsjahr 2:
Geschätzter Gegenstandwert: € 2.500.000,00
Geschätzter Gewinn: € 250.000,00
Hieraus ergibt sich ein voraussichtliches Honorar von: € 15.540,00 (netto)
und ein mtl. Vorschuss von: € 1.295,00 (netto)
9.4 Das Honorar wird nach Beauftragung und Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandates oder Firmen-Lastschriftmandates eingezogen, ebenso wie alle Vorschüsse. Für die Zahlung des Mandanten im SEPA-Lastschriftverfahren ist erforderlich, dass der Kunde ein SEPA-Lastschriftmandat (Einzugsermächtigung) nach der Vorlage von EGIDO erteilt und insbesondere seine Bankverbindung und seine Adresse gegenüber EGIDO und seine Einwilligung zum Einzug im Lastschriftverfahren gibt. Als Vorabinformation des Kunden („Pre-Notification“) gilt im Zweifel dieser. Zwischen EGIDO und dem Mandanten wird eine Frist von zwei Tagen für die Vorabinformation vereinbart. Die An- und Restzahlungen werden dann entsprechend seiner Fälligkeit von EGIDO abgebucht, stets unter Wahrung der Frist für die Vorabinformation. Kommt es zu einer Rückbelastung aus Gründen, die der Mandant zu vertreten hat, und wird eine Zahlung nicht rechtzeitig eingelöst, so gerät der Mandant in Verzug und EGIDO ist berechtigt, einen entstandenen Verzugsschaden in Rechnung zu stellen. In diesem Fall ist EGIDO bei einem Mandanten als Unternehmen i. S. d. § 14 BGB berechtigt, ihre Leistungserbringung einzustellen, bis der Mandant ein wirksames SEPA-Firmenlastschriftmandat erteilt, das SEPA-Firmenlastschriftmandat von der Bank des Mandanten eingerichtet wird und EGIDO das gesamte offene Honorar erfolgreich mittels dieses Lastschriftmandates vom Konto des Mandanten abbucht oder EGIDO einen Vorschuss in Höhe der Vorschüsse und Honorare für die nächsten 12 Monate erhält.
9.5 Der Mandant muss EGIDO das Honorar für die Dienstleistung zum Fälligkeitstermin zahlen bzw. die Einziehung ermöglichen. Werden ein fälliger Vorschuss oder das fällige Honorar trotz Mahnung und angemessener Fristsetzung zur Zahlung vom Mandanten nicht bezahlt oder kommt es bei dieser Voraussetzung bei der Abbuchung des Honorars zu einer Rücklastschrift, ist EGIDO berechtigt, die Leistung einzustellen und die Zugänge zu den Datenräumen zu sperren. Ferner kann EGIDO vom Vertrag zurücktreten und den Mandanten mit Schadensersatz, insbesondere in Form von Mahn- und Gerichtskosten, sowie Anwaltsgebühren, für die Rechtsverfolgung und das Inkasso offener Forderungen gegen den Mandanten anfallen und alle sonstigen Verzugsschäden inklusive angefallener Zinsen belasten. EGIDO hat bei Verzug des Schuldners, der kein Verbraucher ist, Anspruch auf Zahlung einer Pauschale von € 40,00 (§ 288 Abs. 5 BGB).
9.6 Hat der Mandant kein SEPA-Lastschriftmandat eingerichtet, ist EGIDO berechtigt, den Vertrag nach § 13 der AAB zu kündigen und sämtliche Unterlagen innerhalb von acht Wochen zurückzugeben.
10. Aufrechnung
Eine Aufrechnung gegenüber einem Vergütungsanspruch des Steuerberaters ist nur mit unbestrittenen oder von einem Gericht der EU rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
11. Elektronische Rechnungen
Soweit Honorarrechnungen für Vergütungsansprüche nach Maßgabe der vorliegenden Vereinbarung von EGIDO an den Mandanten gestellt werden, erklärt der Mandant sein ausdrückliches Einverständnis, dass diese Rechnungen auch in einfach elektronischer, verkehrsüblicher Form, insbesondere in Form einer pdf-Datei, an den Mandanten übermittelt werden dürfen und dass diese Rechnungen nicht unterzeichnet sein müssen. Ab 1.1.2025 hat der Mandant sicherzustellen, dass elektronische Rechnungen i.S.d. § 14 UStG von EGIDO an den Mandanten sicher empfangen werden können.
12. Gerichtliche Kostenerstattung
EGIDO weist nochmals darauf hin, dass diese Vergütungsvereinbarung von den gesetzlichen Gebührenvorschriften nach der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) bzw. Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) abweicht. Im Fall einer gerichtlichen Kostenerstattung muss eine gegnerische Partei, ein Verfahrensbeteiligter oder die Staatskasse regelmäßig nicht mehr als die gesetzliche Vergütung nach RVG bzw. StBVV erstatten.
13. Vergütung bei Vertragsbeendigung
13.1 Endet der Vertrag vor seiner vollständigen Erfüllung bzw. kündigt eine der Parteien nach § 3 oder § 13 der AAB den Vertrag, so richtet sich der Vergütungsanspruch von EGIDO nach § 3 der AAB und dieser Vergütungsvereinbarung. Insbesondere hat EGIDO den Anspruch auf Ersatz der EGIDO durch einen Annahmeverzug oder die unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers entstandenen Mehraufwendungen sowie des verursachten Schadens, und zwar auch dann, wenn EGIDO von dem Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht. Insbesondere ist EGIDO berechtigt, den durch die Verletzung der Mitwirkungshandlung des Mandanten entstehenden Mehraufwand, etwa durch die verspätete Einreichung oder Hochladung von Belegen, oder eine erforderliche Mehr- und Nacharbeit nach der vereinbarten Vergütung, hilfsweise nach StBVV, dem Mandanten stets in Rechnung zu stellen.
13.2 EGIDO ist berechtigt, alle bis zur Beendigung des Vertrages erbrachten Leistungen abzurechnen (z. B. Servicepauschalen, Pauschalen für das Mandanten-Info-Portal). EGIDO ist insbesondere berechtigt, als Schaden (1) eine angemessene Entschädigung für die bereits beauftragten, aber nicht mehr erbrachten Leistungen der Buchführung im Wert von 90 % des auf diesen Auftrag entfallenden vereinbarten Honorars, (2) eine angemessene Entschädigung für die bereits beauftragten, aber nicht mehr erbrachten Leistungen der Erstellung der Jahresabschlüsse und Jahressteuererklärungen im Wert von 1/12 des für den Auftrag vereinbarten Honorars pro begonnenem Monat ab Auftragsbeginn, (3) die gesamte Jahrespauschale für die Cloud-Anwendung der DATEV sowie (4) alle Kosten der Vorbereitungshandlungen für den Jahresabschluss und die Steuererklärungen zu verlangen.