BFH-Urteile - aktuell veröffentlicht am 07.03.2024
Im März 2024 wurden bedeutende Urteile und Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) veröffentlicht, die für Steuerzahler und Unternehmen von großer Bedeutung sein können. Wir möchten Sie über diese bedeutenden Entwicklungen informieren:
V R 43/21 - Beitrittsaufforderung an das BMF gemäß § 4 Abs. 6 Satz 1 KStG
Der V. Senat des BFH hat eine Entscheidung zur Beitrittsaufforderung an das Bundesministerium der Finanzen bezüglich § 4 Abs. 6 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) veröffentlicht.
III R 5/23 - Anspruchsvorrang des am Monatsanfang Kindergeldberechtigten
Der III. Senat hat ein Urteil bezüglich des Anspruchsvorrangs des am Monatsanfang Kindergeldberechtigten gefällt.
IX R 33/21 - Gerichtlicher Prüfungsmaßstab nach Art. 78 Abs. 1 DSGVO
Der IX. Senat des BFH hat über den gerichtlichen Prüfungsmaßstab nach Art. 78 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) entschieden.
IX R 18/22 - Verteilung von Nutzungsentschädigungen für Ausgleichsflächen
Ein weiteres Urteil des IX. Senats betrifft die Verteilung von Nutzungsentschädigungen für die Überlassung von Ausgleichsflächen.
III R 55/20 - Gewerbesteuerliches Bankenprivileg
Der III. Senat hat eine Entscheidung zum gewerbesteuerlichen Bankenprivileg getroffen.
II R 22/20 - Nichtigkeit eines Schenkungsteuerbescheids
Schließlich hat der II. Senat die Nichtigkeit eines Schenkungsteuerbescheids festgestellt.
Des Weiteren wurden am 29.02.2024 folgende Urteile veröffentlicht:
- V R 3/22 - Vorsteuerabzug aus der Rechnung des Konkursverwalters
- IV R 26/20 - Zur teleologischen Reduktion des § 3c Abs. 2 EStG bei Zinszahlungen auf "unternehmensgruppeninterne" Darlehen
- I R 38/20 - Übergang von der Zusammenveranlagung zur Einzelveranlagung während des Klageverfahrens
- X R 7/20 - Kein Werbungskostenabzug für Prozesskosten zur Erlangung nachehelichen Unterhalts beim Realsplitting
- XI R 4/20 - Lieferung von herrenlosen Tieren (aus dem Ausland); Steuerbarkeit, Steuerpflicht und Steuersatz
Bei Fragen zu den Urteilen kommen Sie gerne auf uns zu
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